Krankenstände: Was
Arbeitgeber tun können

Viele Arbeitgeber ärgern sich über die Krankschreibepraxis mancher Ärzte. Was sind ihre Möglichkeiten?

von Steuertipp - Krankenstände: Was
Arbeitgeber tun können © Bild: Christoph Meissner

Viele Arbeitgeber ärgern sich, wenn manche Ärzte trotz diffuser Angaben oder bei lediglich leichtem Schnupfen gleich eine Woche Krankenstand und mehr gewähren.

Was können Arbeitgeber unternehmen?

Widerlegung des Krankenstandes ist möglich:

Wird ein Mitarbeiter von der Ordinationshilfe krankgeschrieben, ohne dass der Arzt eine Begutachtung vorgenommen hat, darf ein Mitarbeiter auf diese Krankschreibung nicht vertrauen. Ebenso dann nicht, wenn sich die Krankschreibung auf Symptome gründet, die der Arzt nur schwer überprüfen kann. Der Arbeitgeber muss allerdings beweisen, dass die Krankschreibung zu Unrecht erfolgte beziehungsweise dass das Verhalten des Mitarbeiters im Krankenstand genesungswidrig war. Oft wird hier nicht einmal ein Detektiv weiterhelfen können. Eine andere Möglichkeit wäre, bei der Gebietskrankenkasse die Kontrolluntersuchung durch den Chefarzt anzuregen. Die Gebietskrankenkasse hat ein Interesse daran, dass keine falschen Krankschreibungen erfolgen.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand:

Vorgegaukelte Krankenstände sind unkollegial gegenüber der ganz großen Mehrheit sich korrekt verhaltender Kollegen. Es ist gesetzlich nicht verboten, einen Mitarbeiter während des Krankenstands zu kündigen. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Krankenentgelt in diesen Fällen über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bezahlen, wenn der Krankenstand zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist.

Das Entgelt ist auch im Falle von einvernehmlichen Auflösungen während des Krankenstandes weiter zu bezahlen - ebenso, wenn im Hinblick auf einen bevorstehenden Krankenstand einvernehmlich aufgelöst wird.

Entlastung für Arbeitgeber mit weniger als 51 Mitarbeitern:

Arbeitgeber mit regelmäßig weniger als 51 Mitarbeitern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der gesetzlichen Krankenentgeltfortzahlung, begrenzt unter anderem mit sechs Wochen pro Arbeitsjahr. Für Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, beträgt die Höhe des Zuschusses 75 Prozent (statt 50 Prozent).

Schuldige Dritte für Krankenentgeltfortzahlungen belangen:

Arbeitgeber können die Krankenentgeltfortzahlung gegenüber einem Dritten geltend machen, wenn dieser Dritte die Dienstverhinderung verursacht hat (Hauptfall: Verkehrsunfälle). Dieser sogenannte Lohnfortzahlungsschaden umfasst das Bruttoentgelt und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Wolfgang Höfle ist Steuerberater und Partner der TPA Steuerberatung www.tpa-group.at