Kindergeld-Härtefall durch Rückforderung: Mutter soll nach Scheidung allein zahlen

Alleinerziehende erhält Hilfe durch Arbeiterkammer Forderung: Nach Trennung sollen beide aufkommen

Die Rückzahlungsforderungen beim Kindergeld bringen immer neue Härten zutage. Neu aufgekommen ist nun der Fall einer allein erziehenden Mutter von zwei Kindern aus Wien, die nach der Scheidung die vollen Kosten für den zu Unrecht bezogenen Kindergeld-Zuschuss zurückzahlen muss, während der Mann unbelangt bleibt. Problematisch ist in der Angelegenheit auch, dass für das Paar nur schwer einschätzbar war, dass tatsächlich die Zuverdienstgrenze überzogen wurde. Die Arbeiterkammer bringt nun nach Informationen der APA erstmals einen Fall dieser Art vor das Arbeitsgericht.

So sieht die Causa konkret aus: Ein Ehepaar beantragte im Jahr 2002 den Zuschuss zum Kindergeld. Der Mann war in der Bezugszeit zum Teil arbeitslos, fand dann aber wieder einen Job. Seine Gesamteinkunft ab Antragstellung von 1. Mai bis 31. Dezember betrug 10.631 Euro, 1.123 davon mittels Arbeitslosengeldes. Damit wäre das Paar deutlich unter dem möglichen Freibetrag von in diesem Fall 14.400 Euro gelegen.

Freilich hatte das Paar nicht bedacht, dass die Einkünfte auf das Jahr hochgerechnet werden. Aus den tatsächlich bezogenen 10.631 Euro wurden somit 20.293 Euro und der Zuschuss musste zurückgezahlt werden. Die AK argumentiert nun, dass mit dieser Regelung der Zuschuss eigentlich nicht verbraucht werden darf, weil es ja aufgrund späterer, noch nicht absehbarer Einkünfte sein kann, dass der gesamte Betrag rückzuzahlen ist. Damit widerspreche die Hochrechnung des Einkommens dem sozialpolitischen Zweck des Kinderbetreuungsgeldes und des Zuschusses.

Besonderer Härtefall nach Scheidung
Im Fall der Frau Ingrid D. kam nun noch eine besondere Härte dazu. Die Ehe mit ihrem Mann wurde im Jahr 2003 geschieden, was für die Frau fatale Auswirkungen hat. Denn dadurch, dass der Zuschuss zu Unrecht bezogen wurde, muss sie diesen nun alleine abstottern. Der Ehemann kann nicht belangt werden, da ja die Mutter des Kinders die Antragstellerin war. Wäre der Zuschuss hingegen zu Recht lukriert worden, hätte es eine Rückerstattung nur dann gegeben, wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage gewesen wären. Dann hätte auch - je nach Einkommen - der Vater seinen Anteil leisten müssen.

Die Arbeiterkammer fordert nun in solchen Fällen eine Härtfallregel dahingehend, dass im Falle einer nachträglichen Scheidung oder Trennung auch bei einem unrechtmäßigen Bezug beide Elternteile abhängig von ihrem Einkommen zur Rückzahlung des Zuschusses herangezogen werden. Weiters verlangt die AK eine transparente Zuverdienstgrenze, die für die Antragsteller leichter durchschaubar ist.

(apa)