Karfreitag: Jetzt kommt
der persönliche Feiertag

Der Karfreitag ist künftig kein gesetzlicher Feiertag mehr. Statt dessen kommt der "persönliche Feiertag". Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Detail bedeutet.

von Steuertipp - Karfreitag: Jetzt kommt
der persönliche Feiertag © Bild: Christoph Meissner

Die Neuregelung zum Karfreitag hat am 14. März die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Da laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes eine Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit nicht mehr zulässig ist, hat der österreichische Gesetzgeber den Karfreitag mit Wirksamkeit ab 2019 als gesetzlichen Feiertag komplett gestrichen.

Kann der Gesetzgeber in Kollektivverträge eingreifen?

Der Karfreitag gilt also generell nicht mehr als gesetzlicher Feiertag, auch nicht für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-Methodistischen Kirche. Der Gesetzgeber hat dabei auch in bestehende Kollektivverträge eingegriffen und erklärt die dort festgemachten Regelungen für unwirksam. Aber: Die Regelungen in den Kollektivverträgen sind nur dann unwirksam, wenn sie an die Religionsangehörigkeit anknüpfen. Und das ist nicht immer der Fall. Deswegen ist eine individuelle Analyse des jeweils anwendbaren Kollektivvertrages erforderlich.

Sollte in einem Kollektivvertrag festgelegt sein, dass am Karfreitag -ungeachtet der Religionszugehörigkeit -unter Fortzahlung des Entgeltes zum Beispiel ab zwölf Uhr keine Arbeitspflicht mehr besteht, gilt diese Regelung weiterhin, weil sie ja nicht diskriminierend formuliert ist.

Gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung wurde für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von einer Religionszugehörigkeit, die Möglichkeit eines persönlichen Feiertages pro Urlaubsjahr eingeführt, der dem bestehenden Urlaubsguthaben entnommen wird. Ob und welchen Tag der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin als persönlichen Feiertag geltend machen möchte, kann er/sie selbst entscheiden. Dieser persönliche Feier-und Urlaubstag kann also auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden.

Welche Fristen sind zu beachten?

  • Ein persönlicher Feiertag, der noch vor dem 1. Juli 2019 anfällt (zum Beispiel der Karfreitag am 19. April 2019), ist bis spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Tag schriftlich bekanntzugeben.
  • Ein persönlicher Feiertag ab dem 1. Juli 2019 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Tag schriftlich bekanntzugeben.

Wenn sich der Mitarbeiter bereiterklärt, auf Wunsch des Arbeitgebers doch am persönlichen Feiertag zu arbeiten, hat er Anspruch auf "doppelte" Vergütung.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Mitarbeiter über die neue Rechtslage zu informieren. Dazu bedarf es einer vorherigen Klärung, ob der anwendbare Kollektivvertrag diskriminierende Regelungen im oben angeführten Sinn enthält. Die neue Rechtslage (auch der Eingriff in bestehende Kollektivverträge) ist nach Ansicht vieler Experten verhältnismäßig bzw. zulässig, weil sonst ja die vom EuGH kritisierte Diskriminierung weiterhin bestehen würde.

Wolfgang Höfle ist Steuerberater und Partner der TPA Steuerberatung www.tpa-group.at