Urteil gegen Sabaditsch-Wolff hält

Herabwürdigung religiöser Lehren: OLG bestätigt Urteil erster Instanz

von Islam-Seminar der FPÖ - Urteil gegen Sabaditsch-Wolff hält © Bild: NEWS

Am Wiener Straflandesgericht war Sabaditsch-Wolff im Februar wegen Herabwürdigung religiöser Lehren zu einer unbedingten Geldstrafe von 480 Euro (120 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt, vom Vorwurf der Verhetzung aber freigesprochen worden. Sowohl Rechtsanwalt Michael Rami als auch die Staatsanwaltschaft hatten Rechtsmittel eingelegt.

In einem Seminar für FPÖ-Jungwähler hatte Sabaditsch-Wolff dem Propheten Mohammed einen "relativ großen Frauenverschleiß" unterstellt und durchklingen lassen, er habe "gerne mit Kindern ein bisschen was" gehabt - wobei sie sich auf den Umstand bezog, dass dessen dritte Frau der islamischen Überlieferungen zufolge bei der Eheschließung sechs und beim Vollzug der Ehe neun Jahre alt gewesen sein soll. NEWS hatte damals exklusiv über die Aussagen Sabaditsch-Wolffs berichtet.

Bei dieser Aussage leuchte doch "deutlich ein Wertungsexzess" hervor, betonte OLG-Senatsvorsitzender Leo Levnaic-Iwanski in der Urteilsbegründung. Würde man "isoliert" erklären, dass Mohammed "Sex mit einem Kind hatte" würde das wohl nicht unter Strafe gestellt. Aber die von Sabaditsch-Wolff vorgenommene "Verbrämung der Aussage", komme einer Verspottung gleich und sei daher zu verurteilen.

"Schwarzer Tag für Österreich"
Sabaditsch-Wolff zeigte sich nach dem Urteil entsetzt. Es sei "ein schwarzer Tag für Österreich", betonte sie mehrfach. Die 480 Euro Geldstrafe will sie nicht bezahlen. Rechtsanwalt Rami kündigte an, sich an den EGMR und dem Obersten Gerichtshof wenden zu wollen. Die Meinungsfreiheit sei hier verletzt, weil seine Mandantin nur Tatsachen berichtet habe.

Freigesprochen worden war Sabaditsch-Wolff vom Vorwurf der Verhetzung. Bei den inkriminierten islamfeindlichen Passagen ("Der Islam ist feindselig", "der Koran ist böse", "Die Muslime wollen Krieg, sie hassen uns") habe es sich um vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit noch getragene Behauptungen gehandelt, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen abgezielt hätten, hatte das Erstgericht befunden.