Privatkonkurs neu

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Seit ich mein kleines Geschäft zusperren musste, komme ich mit meinen Schulden nicht mehr zurecht. Jeden Tag erhalte ich Mahnungen, an manchen Tagen mache ich die Post schon gar nicht mehr auf. Ich überlege mir schon länger einen Privatkonkurs, mir wurde aber geraten, auf den "Privatkonkurs neu" zu warten. Gelten die neuen Regeln schon, und wie läuft so ein Privatkonkurs ab? Gerti F., Klagenfurt

Liebe Frau F.,
die neuen Regeln für die Entschuldung im Rahmen des Privatkonkurses gelten seit 1. November 2017. Bisher mussten auch Personen, die kein pfändbares Einkommen hatten, versuchen, einen Zahlungsplan auszuhandeln und in einem Abschöpfungsverfahren binnen sieben Jahren zumindest zehn Prozent der Schulden bezahlen.

Die wesentlichen Neuerungen seit 1. November 2017 sind: Es gibt keine Mindestquote mehr für die Schuldenregulierung, und die Verfahrensdauer im Abschöpfungsverfahren wurde auf fünf Jahre verkürzt. So können auch Schuldner, deren Einkommen so gering ist, dass es das Existenzminimum nur knapp übersteigt, einen Privatkonkurs beantragen.

Auch für bereits eröffnete Privatkonkurse gibt es Neuerungen: Privatkonkurse, die bereits vor dem 1. November 2017 eröffnet wurden, laufen ab 1. November 2017 noch für maximal fünf Jahre, außer sie enden ohnehin schon regulär davor. Auch für diese Verfahren gibt es die Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.

Um sich mithilfe eines Privatkonkurses zu entschulden, müssen Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht stellen. Dadurch werden alle Exekutionen und der Zinsenlauf gestoppt. Ihr gesamtes Vermögen, beispielsweise ein Auto oder ein Sparbuch, werden in einem nächsten Schritt verwertet, also verkauft oder aufgelöst. Sie müssen Ihren Gläubigern einen Zahlungsplan vorlegen. Falls Sie kein pfändbares Einkommen haben, können Sie die Verhandlungen über den Zahlungsplan auch überspringen. Dann kommt es gleich zum Abschöpfungsverfahren. Die Entschuldung über ein Abschöpfungsverfahren ist nunmehr schon nach fünf Jahren Leben am Existenzminimum möglich, ohne dass durch die Zahlungen an die Gläubiger eine Mindestquote von zehn Prozent erreicht sein muss.

Die Sperrfrist von 20 Jahren, innerhalb der nach dem Scheitern eines Abschöpfungsverfahrens die Eröffnung eines neuen Privatkonkurses nicht möglich war, gilt grundsätzlich weiterhin. Doch für alle, deren Restschuldbefreiung in den letzten Jahren an der Mindestquote gescheitert ist, gibt es ab sofort die Möglichkeit, wieder einen Antrag auf Durchführung eines Privatkonkurses zu stellen.

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