Wie viel Auskunft steht mir zu?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich habe Zwillinge von 16 Jahren. Ein Sohn besucht eine HTL, der andere eine fünfjährige Tourismusschule. Meine Exfrau hat die alleinige Obsorge, und ich als Vater habe ein Besuchsrecht. Ich zahle sämtliche Schulkosten. Trotzdem bekomme ich im Gegenzug nicht einmal eine Auskunft von den Lehrern, weil meine Exfrau das so will. Ich darf an keinem Elternsprechtag teilnehmen und bekomme keinerlei Informationen, wie es meinen Söhnen in der Schule geht. Welche Rechte habe ich?
Peter G., Kärnten

Lieber Herr G.,
die Informationsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils sind in §189 ABGB geregelt. Der Umfang Ihres Informationsrechts hängt dabei entscheidend davon ab, ob Sie regelmäßig Kontakt mit Ihren Söhnen haben. Welcher Elternteil die Kosten der Ausbildung zahlt, spielt hingegen keine Rolle.

Wenn Sie regelmäßig im Rahmen von Besuchsrechten Kontakt mit Ihren Söhnen haben, müssen Sie von Ihrer Exfrau nur über "außergewöhnliche Umstände" informiert werden. Dazu zählen ernsthafte Erkrankungen oder schwere Unfälle, aber auch ein allfälliger Alkoholmissbrauch oder eine Drogensucht, Straffälligkeit oder ein schweres Schulversagen. Aber auch positive außergewöhnliche Ereignisse wie besondere sportliche Erfolge, sonstige Preisverleihungen oder der erfolgreiche Ausbildungsabschluss zählen dazu. Daneben kommen als wichtige, wenn auch nicht außergewöhnliche Angelegenheiten etwa auch Sprachferien im Ausland, ein Schulwechsel oder eine nicht bloß völlig harmlose Erkrankung dazu.

Besondere Probleme bereitet immer wieder die Informationspflicht in Angelegenheiten der schulischen Ausbildung. Richtig ist, dass Sie ohne ausdrückliche Zustimmung Ihrer Exfrau als nicht obsorgeberechtigter Elternteil keine direkten Auskünfte in der Schule einholen können. Da das Informationsrecht nur gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil besteht, gibt es nach wie vor kein Recht auf direkte Schulauskunft bei Elternsprechtragen über die Entwicklung Ihrer Söhne. Die Mutter muss Ihnen auch nicht sämtliche Zeugnisse oder sonstige Leistungsbeurteilungen zukommen lassen. Es muss Ihnen durch die Informationen aber möglich sein, sich einen Überblick über den Fortgang der schulischen oder sonstigen Ausbildung Ihrer Söhne machen zu können.

Bei stattfindenden Kontakten mit Ihren Söhnen reicht es daher aus, wenn Ihnen die Mutter die Jahreszeugnisse übermittelt und Sie über markante Leistungsveränderungen während des Schuljahres informiert. Alle anderen schulischen Informationen müssen Sie direkt von Ihren Söhnen einfordern.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at