Impfpflicht: Wer? Wann? Wie?

Ab Februar 2022 gilt in Österreich eine Impfpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Ab welchem Alter gilt sie? Wie wird überprüft? Und welche Strafen soll es geben? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

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Impfpflicht © Bild: iStockphoto

Ab wann gilt die Impfpflicht?

Die Impfpflicht tritt Anfang Februar 2022 in Kraft, ungeachtet dessen, dass die technische Umsetzung der Erfassung der Ausnahmen im nationalen Impfregister erst frühestens ab April möglich sein wird. Das hat die zuständige ELGA GmbH ja bereits Anfang Jänner erklärt. "Wir werden wie vorgesehen die Impflicht beschließen", sagte Kanzler Karl Nehammer. Allerdings wird es eine Eingangsphase ohne Strafen bis Mitte März geben.

Wie lang soll die Impfpflicht gelten?

Per 31. Jänner 2024 tritt das Gesetz laut Entwurfstext wieder außer Kraft. Allerdings ist auch festgehalten, dass es permanent ein begleitendes Monitoring geben soll. Eine im Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission - der auch Rechtswissenschafter und Mediziner zur Seite stehen - muss jedenfalls im Abstand von drei Monaten die Lage prüfen. Wird erkannt, dass sich die Situation maßgeblich geändert hat, kann der Gesundheitsminister das Gesetz oder einzelne Bestimmungen außer Kraft setzen. Das ist auch nur vorübergehend möglich.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Von der Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

Für wen gilt die Impfpflicht nicht?

  • Kinder unter 18 Jahren
  • Schwangere
  • Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen

Ausgenommen von der Impfpflicht sind neben Kindern unter 18 Jahren auch schwangere Personen (für die Dauer der Schwangerschaft) - Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) betonte jedoch, dass die Impfung für Schwangere "ausdrücklich empfohlen ist".

Ebenfalls Ausnahmen gibt es aus gesundheitlichen Gründen - "für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können".

Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest zu bestätigen. Bei Schwangeren sowie bei jenen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund durch den Arzt in das Zentrale Impfregister einzutragen. Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums ist eine Handlungsanleitung abrufbar, in der aufgelistet wird, wann aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht geimpft werden soll. Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes.

Wer darf Ausnahmegenehmigungen ausstellen?

Berechtigt zur Ausstellung einer ärztliche Bestätigung sind Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, jene für das internistische Fach, für Psychiatrie, sowie Vertrags-Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde; auch eine amtsärztliche Bestätigung ist möglich. Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen werden bestraft - und zwar in Höhe von bis zu 3.600 Euro.

Gilt die Impfpflicht auch für Genesene?

Für Genesene gilt eine Ausnahme von der Impfpflicht - und zwar für 180 Tage ab dem Tag des positiven PCR-Tests. Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen.

Welche bzw. wie viele Impfungen sind verpflichtend?

Alle impfpflichtigen Personen müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt (auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums). Aktuell wären davon sowohl die erste und zweite Impfung sowie auch die weiteren Impfungen ("Booster") umfasst.

Wie wird es überprüft, ob jemand geimpft ist?

Die Impfpflicht wird in drei Phasen eingeführt. Ab Anfang Februar - in einer "Eingangsphase" bis 15. März - wird jeder Haushalt schriftlich über die Maßnahme informiert.

Überprüft wird ab 16. März etwa im Rahmen von Kontrollen im Straßenverkehr. Wird jemand ertappt, der nicht geimpft ist, muss er ab diesem Zeitpunkt mit einer Anzeige rechnen.

Sollte es epidemiologisch notwendig sein, tritt später die dritte Phase in Kraft. Dann kann durch Verordnung der Regierung ein Impfstichtag festgelegt werden, notwendig dafür ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die dann noch ungeimpften Personen erhalten ein Erinnerungsschreiben und müssen bis zum Impfstichtag ein gültiges Impfzertifikat vorweisen können. Wer dem nicht nachkommt, bekommt eine automatisierte Impfstrafverfügung ausgestellt.

Wie lange hat man Zeit, sich drei Mal impfen zu lassen?

Nach der Erstimpfung ist spätestens 42 Tage danach eine Zweitimpfung durchzuführen (frühestens nach 14 Tagen). Die Drittimpfung ist frühestens nach 120, spätestens nach 270 Tage nach der vorangegangenen Impfung abzuholen.

Ungeimpfte, die eine Infektion erleiden, können sich etwas mehr Zeit lassen als Genesene nach einer Durchbruchsinfektion. Sie müssen sich den Erststich spätestens 270 Tage nach der Infektion abholen (frühestens nach 21 Tagen) - den Zweitstich dann frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach der Erstimpfung.

All jene, die zwar eine Erstimpfung, aber sonst keine Impfung vorgenommen haben und bei denen der Erststich länger als 360 Tage zurückliegt, gelten als ungeimpft. Sie müssen dann eine erneute Impfserie beginnen.

Wie und welche Strafen sind vorgesehen bei Nichteinhaltung der Impfpflicht?

Es ist vorgesehen, dass im Rahmen des Kontrolldeliktes nur vier Mal pro Kalenderjahr gestraft werden kann. In der Phase 3 - sofern dann tatsächlich flächendeckende Strafen für Ungeimpfte kommen sollten - soll maximal zweimal im Jahr gestraft werden. "Wir hoffen, dass wir gar nicht dorthin kommen", betonte Karoline Edtstadler.

Der Strafrahmen reicht von 600 Euro (im abgekürzten Verfahren) bis 3.600 Euro (im ordentlichen Verfahren).

Die unterschiedliche Strafhöhe ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafrecht, wie Fachleute aus den Ministerien am Sonntag erläuterten. Denn sobald es zu einem ordentlichen Verfahren kommt, wird auch das Vermögen bzw. das Einkommen der betreffenden Person berücksichtigt. Dadurch erhöhe sich auch der Rahmen, wurde betont.

Die Impfpflicht wird jedenfalls nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden. Auch eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.

Gilt die Impfpflicht auch am Arbeitsplatz?

Nein, das ist laut Auskunft des Arbeitsministeriums nicht geplant. Eine 2G-Regel am Arbeitsplatz sei nicht umsetzbar, so die Begründung.

Impfpflicht vs. Impfzwang: Wo ist der Unterschied?

Eine Impfpflicht ist nicht dasselbe wie ein Impfzwang. Von letzterem wird gesprochen, wenn unter Anwendung körperlicher Gewalt geimpft wird. Eine Impfempfehlung, die in Österreich etwa vom Nationalen Impfgremium ausgesprochen wird, ist die Voraussetzung für eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gab es in Österreich schon einmal eine Impfpflicht?

1948 bis 1981 war die Impfung gegen Pocken Pflicht, da bei Nichteinhaltung Strafen zu bezahlen waren. 1980 wurden die Pocken ausgerottet.