Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Der Wonnemonat Mai läutet die Hochzeitssaison ein. Da denken die meisten Paare noch nicht an die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheschließung.

von Sie haben Recht - Drum prüfe, wer sich ewig bindet © Bild: Marius Höfinger

Welche vermögensrechtlichen Regelungen als (künftige) Eheleute getroffen werden können, fragt man sich meist erst, wenn das einst glückliche Paar sich dazu entschließt, wieder getrennte Wege zu gehen.

Prinzipiell gilt in Österreich die Gütertrennung: Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer dessen, was er bei der Eheschließung besessen und was er während der aufrechten Ehe erworben hat. Hiervon zu unterscheiden sind das eheliche Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse -diese sind dem Gebrauch beider Ehepartner während der Ehe gewidmet und im Falle der Ehescheidung aufzuteilen. Hierunter fallen beispielsweise die Ehewohnung, der Hausrat und ein gemeinsames Auto.

Was können Eheleute vor der Hochzeit vereinbaren?

Die Eheleute haben aber die Möglichkeit, eine Vorausvereinbarung über die künftige -im Scheidungsfall zu erfolgende - Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu treffen. Dies kann allerdings nicht formfrei erfolgen. Gewisse Formvorschriften sind zwingend einzuhalten - ein Ehevertrag, der im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung regelt, ist notariatsaktpflichtig. Vereinbart werden kann zum Beispiel, dass eine von einem Ehegatten eingebrachte/geerbte/geschenkte Ehewohnung doch in die Aufteilung einzubeziehen ist (Opt-in). Dieses Opt-in wird insbesondere dann interessant, wenn Lebensgefährten ein gemeinsames Haus auf einer Liegenschaft errichtet haben, die im Alleineigentum eines der Lebensgefährten steht. Ohne Optin wäre die Liegenschaft samt Haus infolge der erst später erfolgten Eheschließung als eingebracht anzusehen und unterliegt sohin nicht der scheidungsrechtlichen Aufteilung.

Im Umkehrschluss können die Ehegatten die Übertragung des Eigentums an einer Ehewohnung oder auch die Begründung eines dinglichen Rechts an einer solchen Wohnung auch ausschließen (Optout). Mit dieser Variante kann nicht nur die eingebrachte, geerbte oder geschenkte Wohnung, sondern auch die während der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geschaffene Ehewohnung hinausoptiert werden. Diese Variante bietet dem Eigentümer der eingebrachten Wohnung insofern Schutz, als die Wohnung im Falle der Aufteilung nicht an den Ehepartner geht.

Auch wenn der Gesetzgeber den Eheleuten einen umfassenden Regelungsbereich einräumt, gibt es auch Bereiche, die nicht abschließend geregelt werden können; dies betrifft etwa den Unterhalt. Es ist daher ratsam, sich bereits vor der Eheschließung (für den Fall der Fälle) bezüglich der vermögensrechtlichen Regelungen beraten zu lassen, da im Scheidungsfall mit einer bestehenden Vorausvereinbarung ein oftmals langwieriges Aufteilungsverfahren verhindert werden könnte.

Stephanie Pšick-Göls ist Rechtsanwältin bei www.ulsr.at