Hitler-Doppelgänger: 25-Jähriger
in Oberösterreich festgenommen

Strafrechtsprofessor: Gesamtbild ist strafrechtlich ausschlaggebend

Ein 25-Jähriger hat mit seinen Rundgängen in Branau für Aufsehen gesorgt, am Montag aber klickten die Handschellen. Grund: Er ging seit über zwei Wochen als Hitler-Doppelgänger durch die Stadt. Der 25-Jährige habe bei seiner Verhaftung "keinerlei Widerstand" geleistet, teilte der Sprecher der Polizei Oberösterreich, David Furtner, mit.

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Fakten - Hitler-Doppelgänger: 25-Jähriger
in Oberösterreich festgenommen

Der Hitler-Imitator könnte wegen Wiederbetätigung von der Justiz belangt werden. Abhängig ist dies davon, ob er mit dem Gesamtbild seines Auftretens "Sympathiewerbung" für das NS-Regime betrieben hat, sagte der Wiener Strafrechtsprofessor Helmut Fuchs. Das Tragen einschlägiger Symbole wie das Hakenkreuz seien nicht unbedingt erforderlich.

Das NS-Verbotsgesetz (VerbotsG) verbietet jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus, unter anderem auch die Holocaust-Leugnung. Mit dem Verfassungsgesetz wurde unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg die NSDAP verboten und die Entnazifizierung in Österreich gesetzlich geregelt. Die Straftatbestände des Verbotsgesetzes fallen in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte.

Gesamtbild entscheidend

Für Fuchs ist vor allem der Gesamtzusammenhang für eine Verurteilung nach dem Verbotsgesetz ausschlaggebend. Der am Montag festgenommene 25-Jährige, der vor allem rund um das Geburtshaus Hitlers, aber auch schon in Graz und in Wien gesichtet worden war, trug Seitenscheitel und den markanten Oberlippenbart. Auch seine Kleidung erinnerte stark an die Nazi-Zeit. Laut Polizei ist er "einschlägig auffällig".

Laut Fuchs unterscheidet das Verbotsgesetz zwischen echter Sympathiewerbung und etwa karikierenden Darstellungen und Persiflagen. Die Freiheit der Kunst höre aber auch dort auf, wo unterschwellige Werbung betrieben werde. Verbotene Symbole wie das Hakenkreuz oder Gesten wie der Hitler-Gruß müssen für eine strafrechtliche Bewertung allerdings nicht unbedingt verwendet werden. Auslegen müsse das Gesamtbild letztlich das Gericht.

Das Verbotsgesetz

Das Verbotsgesetz wurde am 8. Mai 1945 beschlossen und 1947 neu verlautbart. Die NSDAP, ihre Wehrverbände sowie sämtliche Organisationen, die mit ihr zusammenhängen, wurden damit offiziell aufgelöst und verboten. Ihr Eigentum fiel an die Republik Österreich. Eine Neugründung und die Wiederbetätigung für nationalsozialistische Ziele ist ebenfalls verboten. Außerdem erloschen alle Mandate, die in dieser Zeit auf Vorschlag der NSDAP in irgendeiner Körperschaft oder Berufsvertretung erlangt wurden.

In Paragraf 3 des Verbotsgesetzes wird programmatisch verboten, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen, 3a bedroht die Gründung oder aktive Unterstützung einer nationalsozialistischen Organisation mit zehn bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters ist sogar eine lebenslange Haftstrafe möglich. Straffrei bleibt, wer sich selbst anzeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörden von der Straftat noch nicht erfahren haben, alles Wissen über die illegalen Organisationen bekanntgegeben wird und ein Schaden verhütet werden konnte.

Die öffentliche Aufforderung zu einer verbotenen Handlung und deren Verbreitung durch Druckwerke, Bilder und dergleichen ist in Paragraf 3d verboten und mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (bei besonderer Gefährlichkeit des Täters mit 20 Jahren). Schwere Verbrechen wie etwa Mord oder Raub als Mittel der NS-Betätigung werden besonders unter Strafe gestellt und mit zehn bis 20 Jahren Haft bzw. bei besonderer Gefährlichkeit des Täters lebenslanger Haft bedroht. Paragraf 3g bildet einen Auffangtatbestand, der jede sonstige Form von NS-Betätigung erfassen soll, die nicht schon in den vorangegangenen Paragrafen geregelt ist.

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