Raus aus meinem Haus

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich bin gemeinsam mit meinem Lebensgefährten je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. In unserer Beziehung läuft es derzeit nicht gut, deshalb frage ich mich, ob ich für den Fall, dass ich aus dem gemeinsamen Haus ausziehe, meinen Anspruch auf eine Rückkehr verliere. Gibt es dafür einen Zeitraum? Außerdem würde ich gerne wissen, ob ich nach einem Auszug weiter Betriebskosten zahlen muss oder ob ich von meinem Lebensgefährten dann eine Miete verlangen kann.
Gabi M., per E-Mail

Liebe Frau M.,
der richtige Umgang mit einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus führt bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft immer wieder zu Schwierigkeiten. Sie müssen dabei zwischen Ihrem Hälfteeigentum und Ihrem Recht, das Haus wie bisher zu benutzen, unterscheiden.

Ihr Eigentumsrecht verlieren Sie durch einen Auszug selbstverständlich nicht. Als Eigentümerin sind Sie auch weiter verpflichtet, anteilig Kosten wie Grundsteuer und Abgaben zu begleichen. Ebenso sind Sie weiter verpflichtet, sich anteilig an etwaigen notwendigen Reparaturkosten zu beteiligen.

Ob Sie durch einen Auszug aus dem Haus auch einen Anspruch auf Rückkehr verlieren, hängt davon ab, ob Sie Ihren Besitz an dem Haus zur Gänze aufgeben oder eine jederzeitige Rückkehr nachweislich ankündigen. Auch die Frage, wer zukünftig die variablen Betriebskosten zu zahlen hat und ob Ihr Lebensgefährte allenfalls sogar Miete für die Benutzung Ihres Hälfteanteils an der Liegenschaft zu zahlen haben wird, hängt von den zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarungen ab. Eine Miete wird Ihr Lebensgefährte nur zahlen müssen, wenn Sie dies auch entsprechend vereinbaren, allenfalls schuldet er Ihnen auch ohne Vereinbarung ein angemessenes Benützungsentgelt. Verbrauchsabhängige Betriebskosten, etwa Stromkosten, wird hingegen auf jeden Fall derjenige zu zahlen haben, der die Kosten verursacht hat.

Von einem überstürzten Auszug - ohne vorher diese wichtigen Punkte geklärt zu haben - rate ich Ihnen dringend ab. Vielmehr sollten Sie zuvor mit Ihrem Lebensgefährten genau vereinbaren, dass Sie jederzeit wieder in das Haus zurückkehren können und Ihren Besitz am Haus - auch durch Zurücklassung von persönlichen Sachen - nicht aufgeben. Sie sollten auch eine Vereinbarung darüber treffen, wer während der Zeit Ihrer Abwesenheit die Betriebskosten trägt. Zuletzt rate ich Ihnen auch dazu, bereits vor Ihrem Auszug mit Ihrem Lebensgefährten zu klären, was mit dem Eigentum am Haus passieren soll, falls Ihre Beziehung endgültig scheitert. So könnte ein Partner dem anderen seinen Hälfteanteil abkaufen, oder Sie vereinbaren, das Haus zu verkaufen und den Verkaufserlös zu teilen.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at