Das Gericht folgte damit der Argumentation von Haribo. Das Bonner Unternehmen hatte bemängelt, der Anblick des "Lindt-Teddys" als "verkörperter Goldbär" mit roter Schleife stelle unweigerlich eine Verbindung zu Haribo her. Dagegen führte Lindt & Sprüngli ins Feld, die Aufmachung seines Schokobärs orientiere sich am "Goldhasen", den Lindt schon seit vielen Jahren erfolgreich im Ostergeschäft vertreibt. Auf die Bezeichnung "Goldbär" oder "Goldteddy" wurde Lindt zufolge bewusst verzichtet. Auch ähnelten sich der Schokobär und die Gummibärchen nicht, geschweige denn seien sie austauschbar.
Die Kölner Wettbewerbskammer gab dennoch Haribo Recht: Aus Verbrauchersicht laute der nächstliegende Name für die in goldene Folie eingewickelte Lindt-Bärenfigur aus Schokolade schlicht "Goldbär" - gerade auch angesichts der großen Bekanntheitsgrades der Haribo-Gummibärchen. Jedenfalls werde ein Großteil der Verbraucher den "Lindt-Teddy" nicht als "goldene Bärenfigur", "goldfoliierten Bär" oder "goldfarbenen Schokoladenteddybär" bezeichnen. Gegen das Urteil kann Lindt Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen.