Corona: "Es kann nie eine
neue Normalität geben"

Die Corona-Krise ist eine Zeit der Entbehrungen. Besonders starke Einschränkungen erleiden dabei auch unsere Grundrechte. Verfassungsrechtsexpertin Vera Sundström warnt im Interview mit news.at davor, dass wir uns gerade in diesem Zusammenhang keine „neue Normalität“ einreden lassen sollten, wie sie die Diktion der Regierung Kurz gerne bemüht.

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neue Normalität geben"

Frau Sundström, wie stehen Sie zu der Aussage von Bundeskanzler Kurz, dass man juristische Fragen im Zusammenhang mit den Covid-Gesetzen nicht „überinterpretieren“ dürfe?
Dazu möchte ich vorausschicken, dass die Grundrichtung des eingeschlagenen Weges der Bundesregierung in der ersten Phase der Corona-Krise nach Ansicht der meisten Rechtsexperten in Österreich und Deutschland geboten war. Eine Fundamentalkritik auf verfassungsrechtlicher Grundlage ist für diese Phase daher verfehlt.

Ich kann mir daher zwei mögliche Inhalte hinter der Aussage von Bundeskanzler Kurz vorstellen: Wenn es so gemeint war, dass er nicht auf alles hinhören müsse und könne, was ihm in letzter Zeit zugerufen worden ist, dann kann ich das durchaus nachvollziehen.

Hat er es aber ein wenig salopp formuliert, dass man die getroffenen Einschränkungen und deren Folgen nicht täglich oder besser noch minütlich zu betrachten hat, dann wäre mir diese Aussage in Hinblick auf die massiven Grundrechtseingriffe und die zugleich weiterhin bestehende Schutzpflicht des Staates gegenüber allen Grund- und Freiheitsrechten zu wenig sorgfältig.

Bundeskanzler Kurz hat auch gemeint, dass die Überprüfung der Verfassungskonformität „wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt stattfinden wird, wo die Maßnahmen nicht mehr in Kraft sind.“ Würden Sie es als legistische Schwachstelle betrachten, erhebliche Maßnahmen wie jene zu Covid in eine "Sunset Clause" verpacken zu können - weil die Konsequenzen ja offenbar egal sind?
Nein, so würde ich es schon a priori nicht sehen. Die Bundesregierung und der Nationalrat mussten sich grundrechtskonform schon für einen klaren Tenor entscheiden, nämlich für den vorrangigen Schutz des Grundrechtes auf Leben.

Zivilrechtlich gedacht: Angenommen der Verfassungsgerichtshof würde tatsächlich zum Ergebnis gelangen, dass bestimmte Einschränkungen in der Corona-Krise überzogen waren oder durch neue Erkenntnisse früher als erfolgt zurückzunehmen waren, hätte Österreich hohe Schadensersatzforderungen zu befürchten. Hätte die Bundesregierung umgekehrt geringere Maßnahmen als erforderlich vorgeschlagen, könnte dies ebenso vom Verfassungsgerichtshof gerügt werden.

Für die erste Phase, die die Verhinderung der weiteren Krankheitsverbreitung als Ziel hatte und die ich vorläufig als abgeschlossen betrachte, gehe ich in diesem Zusammenhang von einer hohen Sorgfalt der Bundesregierung aus. Die Entscheidung der Bundesregierung und auch des Nationalrates, der Corona-Pandemie mit einem Shutdown zu begegnen, war meines Erachtens nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt und sogar geboten. Anders sehe ich die begonnene zweite Phase, in der wir uns derzeit befinden.

Die aktuellen Entwicklungen zur Corona-Krise in Österreich

Arbeitet der Verfassungsgerichtshof zu langsam, um auf solche Maßnahmen reagieren zu können?
Wenn in Deutschland bereits Leitentscheidungen für Grundrechtsbeschränkungen bestehen, gehe ich davon aus, dass sich unser Verfassungsgerichtshof daran orientieren wird. Daher könnte die Bundesregierung die Leitentscheidungen des deutschen Höchstgerichts als Orientierungshilfen aufnehmen.

Dort, wo es besonders wichtig ist, würde es mich jedenfalls für die Rechtssicherheit freuen, wenn auch in Österreich ein Eilerkenntnis gefällt werden könnte. Das hat der Verfassungsgerichtshof bisher aber offenbar nicht als erforderlich erachtet.

Auch nicht bei den polizeilichen Maßnahmen, die von der Bundesregierung verfügt worden sind?
In diesem Fall hätte ich mir gewünscht, dass der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Warnung ausgesprochen hätte, weil ich sie von Anfang an als weit überzogen empfand, was den Eingriff in das Hausrecht und die Persönlichkeitsrechte betrifft.

Wenn wir von der, meiner Meinung nach, rechtsrichtigen These ausgehen, dass wir hier mit präzedenzlosen Problemstellungen und Grundrechtseingriffen konfrontiert sind, können wir auch nicht auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zurückgreifen. Deshalb meine ich, dass die Bundesregierung und wir Bürger vielleicht manchmal auch eine rasche höchstgerichtliche Hilfestellung außerhalb eines prozessualen Prozederes benötigen würden.

Könnten wir diese Hilfestellung jetzt schon benötigen?
Aus jüngsten „Referenz-Präzedenzbeurteilungen“ des deutschen Bundesverfassungsgerichts wissen wir beispielsweise, dass Versammlungen trotz Corona-Kontaktsperre zugelassen werden müssen, wenn der Veranstalter nach einer Einzelfallprüfung Schutzmaßnahmen garantiert.

Unsere Bundesregierung wird sich daher an diesen Leitentscheidungen orientieren müssen: Versammlungen bis zu 15 Personen, wenn Maskenpflicht und Abstandhalten von 1,5 m vom Veranstalter mit eigenem Ordnungspersonal garantiert wird, sind zuzulassen.

War die aktuelle Diskussion heimischer Verfassungsrechtsexperten um Demonstrationen also überflüssig?
Ich erachte die Diskussion als wenig überzeugend. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ja auch ganz generell aufgezeigt, dass die Behörden in der zweiten Phase eine neue Corona-Kreativität entwickeln müssen und die Bürger auch. In der zweiten Phase verbieten sich also pauschale Verbote.

Nach Ansicht des deutschen Höchstgerichts ist jede Freiheit kostbar, aber nicht alle Freiheiten gleich „wertvoll“: Das Recht auf Leben steht über der uneingeschränkten Versammlungsfreiheit, Demonstrationen sind wichtiger als Fußballspiele, Kirchen wichtiger als Wirtshäuser.

Die Demokratie muss sich nicht in die Schlange zwischen Hoteliers und andere Wirtschaftstreibende stellen. Am Ende haben die Virologen das Sagen und die Politik die Verantwortung, in welcher Weise und wie weit sie Grundrechte einschränken darf oder sogar muss.

»Es kann nie eine „neue Normalität“ geben, die wesentliche Einschränkungen der Grundrechte vorsieht«

Bundeskanzler Kurz aber auch andere europäische Regierungschefs sind in den letzten Wochen offenbar bemüht eine „neue Normalität“ heraufbeschwören zu wollen. Lässt sich dieser Begriff juristisch legitimieren?
Nein. Es kann nie eine „neue Normalität“ geben, die - in welcher Variante auch immer – wesentliche Einschränkungen der Grundrechte vorsieht. Für mich ist dieser Begriff in jede Richtung völlig verfehlt, besonders hinsichtlich der Signalgebung: Wir alle dürfen uns nie an das gewöhnen, was hier stattfindet, egal wie lange es noch stattfinden wird.

Ein mündiger Bürger in einer liberalen Demokratie tut auch gut daran, nicht nur quengelnd zu fragen, wann „Papi“ die Zügel endlich wieder lockerlässt. Er sollte fragen, ob und was alles genau die Bundesregierung in ihrer Macht getan hat, tut und tun wird, um einen solchen Zustand möglichst schnell verantwortlich herbeizuführen. Im Grunde müsste jeden Tag – so wie über die neuesten Infektionszahlen – auch über die Lage der Grundrechte berichtet werden, übersichtlich mit Trends und Kurven.

Ist eine Einschränkung der Grundrechte auf Zeit legitim?
Es ist dann legitim, wenn die strikten Regulative zur Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten eingehalten werden. Aber die angesprochene, krisenbedingte Breite und Intensität der Freiheitsbeschränkungen verlangt eine Mobilisierung des Staates. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat er die Voraussetzungen für eine möglichst zeitnahe und verantwortbare Lockerung dieser Beschränkungen zu schaffen. Das hätte der Nationalrat in seinen Ermächtigungsgesetzen zu berücksichtigen gehabt.

Die sinngemäße Ansage der Bundesregierung „Seid bitte weiter brav, dann werden wir alles erreichen“ ist für mich ohne Respekt vor Grundrechten. Grundrechte werden nicht als Staatsgeschenke an den Bürger verteilt und bei schlechter Führung wieder beschränkt.

»„Seid bitte weiter brav, dann werden wir alles erreichen“ ist für mich ohne Respekt vor Grundrechten«

Müsste die Bundesregierung in diesem Zusammenhang also stärker in die Pflicht genommen werden?
Mein eigentlicher Kritikpunkt zur beginnenden zweiten Phase in der Corona-Krise ist die Verzerrung des öffentlichen Rechtfertigungsdiskurses zu den Freiheitsbeschränkungen. Der Bundesregierung geht es in der Hauptsache um ein diszipliniertes Wohlverhalten der Bürger und „Eigenverantwortung“, wie es Kanzler Kurz zuletzt erneut betonte. Damit wird aber die Lockerung der Grundrechtseinschränkungen ausschließlich vom regeltreuen bürgerlichen Wohlverhalten und empirisch festzustellenden Entwicklungen relevanter Variablen abhängig gemacht.

Was vollkommen fehlt in diesem Bild, ist die Verantwortung der Bundesregierung, welche grundlegende Umstandsänderung sie selbst zu bewirken hat, eben durch Vervollständigung von wesentlichen, empirischen Daten, die es nicht mehr erforderlich machen Leben und Gesundheit durch massive Freiheitseinschränkungen schützen zu müssen. Das ist meines Erachtens auch der wesentliche Mangel in den Ermächtigungsgesetzen des Nationalrates.

Mit anderen Worten: Die Bürger haben aus dem Recht auf staatlichen Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auch das Recht zu erfahren, was sich im Detail zur ersten Phase geändert hat und wie das Erreichte von der Exekutive bei den Lockerungen geschützt wird. Auch das lässt sich aus den Leitentscheidungen des deutschen Höchstgerichts ableiten. Andernfalls wären alle Grundrechtseinschränkungen der ersten Phase und deren Legitimität neu zu bewerten.

Stichwort Neubewertung: Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat Mitte April überraschend angekündigt, dass künftig ausgewiesene Experten wie Wolfgang Peschorn, Clemens Jabloner und Heinz Mayer die Legistik einer Prüfung unterziehen werden. Da stellt sich schon die Frage: Wer hat das davor gemacht, wenn nicht Experten?
Ich hätte schon gedacht, dass neben Virologen und epidemiologischen Erkenntnissen auch Rechtsexperten das Sagen bei der wesentlichen Einschränkung unserer Grund- und Freiheitsrechte hatten.

Was lässt sich aus dieser Ankündigung also ableiten?
Wenn tatsächlich nicht auch Verfassungsrechtsexperten das Sagen hätten, dann hätten wir ein Problem. Ich habe allerdings die Aussagen und Begründungen des Gesundheitsministers als überaus fundiert und fachlich unterlegt empfunden.

Ich würde die Ankündigung daher eher so verstehen, dass sich die Prüfung darauf bezieht, was unter den jetzigen Prämissen und neuen Erkenntnissen in der zweiten Phase von den bisherigen Covid-Gesetzen noch beibehalten werden kann - oder sogar muss.

»Das aktuelle Epidemiegesetz ist jedenfalls nicht ausreichend, um die geplanten Einschränkungen darauf zu gründen«

Würde es Sinn machen, sich in Zukunft weitgehend von „Sunset Clauses“ zu verabschieden und das notdürftig geflickte Epidemiegesetz grundlegend zu überarbeiten?
Absolut. Eine ganz grundlegende Voraussetzung für Grundrechtseinschränkungen ist eine gesetzliche Regelung. Wenn wir eigentlich keine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, weil der Nationalrat in den letzten Wochen dieses Gesetz nicht so auf die Beine gestellt hat, dass man auf dieser Grundlage Grundrechtseinschränkungen verfassungsrechtlich korrekt bestimmen darf, dann würden wir doch verlangen müssen, dass Rechenschaft abgelegt wird, weshalb das nicht geschehen ist. Das aktuelle Epidemiegesetz ist jedenfalls nicht ausreichend, um die geplanten Einschränkungen darauf zu gründen.

Rechnen Sie mit einem Nachspiel für die Österreichische Republik? Wäre etwa eine Sammelklage vorstellbar?
Ich halte das für sehr realistisch. Es wird immer jemanden geben, der einen Schaden reklamiert und wir leben eben auch in einer Welt des Klagens. Die Bundesregierung konnte mit den für die Nachkriegszeit präzedenzlosen Grundrechtseinschränkungen kein Recht und es damit nicht allen Recht machen, weil es dazu ja noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Daher wird auch hier das Bemühen um rechtliche Sorgfalt im Umgang mit Grund- und Freiheitsrechten ein wesentliches Thema sein.

Ich glaube, dass der Gedanke der Solidarität möglicherweise auch nicht mehr hinreichend gegeben ist. Und dann fehlt der Gedanke, dass man letztlich auch für sich tut, was man für andere tut. Wenn diese Einstellung nicht vorhanden ist, dann wird es Sammelklagen geben.

© foto Zwazl

Zur Person: MMag. Vera Sundström ist Rechtsanwältin und Expertin für Verfassungsrecht und Vergaberecht. Sie ist Initiatorin der Plattform www.pro-gesetz.at.