Fremdenrecht: Das ändert
sich mit neuem Gesetz

Die Eckpunkte des von der Regierung vereinbarten Fremdenrechtsänderungsgesetzes

Am 8. Juni hat sich die Regierung endgültig auf das umstrittene Fremdenrechtsänderungsgesetz geeinigt, in der letzten Juniwoche soll es beschlossen werden. Doch was bedeutet die Änderung für "Fremde" beziehungsweise für Österreich?

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Verschärft - Fremdenrecht: Das ändert
sich mit neuem Gesetz

Mit dem Fremdenrechtspaket hat die Regierung "Instrumentarien auf den Tisch gelegt, die die Möglichkeit schaffen, die Anzahl der Rückführungen zu steigern und die freiwillige Ausreise zu fördern", sagte Verteidigungsminister Hans Peter Doskozil im Februar. Genauer gesagt haben sich die SPÖ und die ÖVP auf einige Verschärfungen im Fremdenrecht geeinigt. Im Gesetzesentwurf wurde geändert: das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Verfahrensgesetz des BFA (Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl), und das Grenzkontrollgesetz, wobei letztere nur formell geringfügig modifiziert wurde.

Läuft alles nach Plan passiert das Gesetz Anfang Juli den Bundesrat und tritt dann am 1. Oktober in Kraft. Die Eckpunkte des Fremdenrechtsänderungsgesetzes im Überblick:

1. Deutschpflicht auch für Künstler und Co.

Die Verschärfungen betreffen ebenfalls Intellektuelle: Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde die Aufenthaltsbewilligung von ausländischen Künstlern, Forschern und Fremden, die in bestimmten Fällen vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, überarbeitet. Die Aufenthaltsbewilligung berechtigt prinzipiell nur zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt und es ist nicht vorgesehen, dass man direkt von einer befristeten Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthaltstitel umsteigen kann.

Doch in der Praxis sieht es oft so aus, dass die Aufenthaltsbewilligung für Künstler, Forscher und Sonderfälle "den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein", wie es im Gesetzesentwurf heißt. Daher sieht die Änderung nun vor, "die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen 'Künstler' und 'Forscher' in Niederlassungsbewilligungen überzuleiten." Somit fällt diese Gruppe künftig ebenfalls in den Bereich "Deutsch vor Zuzug" und ist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Weiters vorgesehen ist die Erweiterung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" für Gründer von Start-up-Unternehmen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" zum Zwecke der Arbeitssuche.

2. Keine Visumbefreiung mehr, dafür mehr Flexibilität

Änderungen gibt es auch im Fremdenpolizeigesetz: Bis jetzt mussten drittstaatsangehörigen Saisonarbeitskräfte, die visumbefreit waren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß des Fremdenpolizeigesetzes erbringen. Diese entfällt nun, da es laut Neuerung keine Visumsbefreiung mehr geben soll. Künftig müssen alle Saisonkräfte aus dem Ausland ein Visum C (Reisevisum) oder D (Aufenthaltsvisum) beantragen.

Gleichzeitig wird die Flexibilität bei der Ausstellung von nationalen Visa D erhöht. Das gilt für einen längerfristigen Aufenthalt zu Erwerbszwecken oder "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen". Letzteres betrifft humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen. Der Entwurf ermöglicht es Saisonkräften, ein Visa D für die Dauer von bis zu neun Monaten - statt bisher sechs - zu beantragen. Ein Antrag auf Verlängerung des Visums kann im Inland gestellt werden. Außerdem kann ein nationales Visa D für bis zu 12 Monate beantragt werden, "sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit," die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist, notwendig ist.

3. Durchsuchungsauftrag ausgeweitet

Sollte eine Hausdurchsuchung der Polizei nötig sein, weil gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist, so sieht das neue Gesetz eine Ausweitung der Möglichkeit der Betretung von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen das Fremdenpolizeigesetz oder der Durchsuchung vor.

4. Verstärkte Abschiebungen und Strafen

Laut Regierung soll das neue Gesetz dazu beitragen, dass Abschiebungen beziehungsweise Rückführung von Personen mit einem negativen Asylbescheid verstärkt durchgeführt werden - sofern eine Rückkehr ins Heimatland möglich ist. Wird eine Ausreise verweigert, drohen Strafen. Im Gesetzestext heißt es dazu:

"Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausreist, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch [..]" in Anspruch genommen hat, "begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

Die Strafen gelten auch, falls eine Person trotz Einreiseverbot nach Österreich einreist.
Ein Anspruch auf staatliche Leistungen entfällt in jedem Fall, ausgenommen ist die medizinische Versorgung.

Hinzu kommt, dass für Asylwerber in Zukunft eine sogenannte Wohnsitzauflage gelten soll. Das bedeutet, dass sich die betreffende Person bei einem negativem Asylbescheid im zugewiesenen Bundesland niederlassen muss beziehungsweise gegebenenfalls an einer konkreten Adresse. Noch ist dieser Punkt allerdings nicht im aktuellen Gesetzesentwurf aufgenommen worden.

Bei einer Verschleierung der Identität oder bewusster Täuschung ist die Schubhaft auf bis zu 18 Monate ausgeweitet worden.

5. Schnellere Asylaberkennung

Das Asylgesetz 2005 wurde in Hinblick auf straffällige Asylberechtigte neu gestaltet: Das Verfahren zur Asylaberkennung soll nicht wie bisher erst bei rechtskräftiger Verurteilung eingeleitet werden, sondern schon bei Anklageerhebung oder sobald jemand auf frischer Tat ertappt wurde. Das Aberkennungsverfahren wird zudem beschleunigt und soll jetzt binnen einem Monat abgeschlossen sein.

Die Änderung sieht weiters vor, dass Asylwerber ärztliche Befunde und Gutachten - soweit diese vorhanden sind - vorzulegen haben, da diese für das Verfahren oder für die Grundversorgung relevant sein könnten.

6. Hilfsarbeiten erlaubt

Neu ist auch, dass durch eine Änderung im Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, Asylwerber, die in staatlichen oder von NGOs geleiteten Betreuungseinheiten untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten wie Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte oder Instandhaltung herangezogen werden können. Die Tätigkeiten müssen allerdings auf die Unterbringung bezogen sein.

Verletzt ein Asylwerber das Hausrecht oder erhält Hausverbot, kann der Innenminister nach dem Entwurf "Organe der Betreuungseinrichtungen zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse [...] ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind."