Dieser bedankte sich freudestrahlend, anschließend wurde er enthaftet. Urteilsbegründung im eigentlichen Sinne gab es - dem Gesetz entsprechend - keine. Eine solche ist in Schwurgerichtsverfahren nicht vorgesehen. Der Vorsitzende verwies lapidar auf den Wahrspruch der Geschworenen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab.