Getrübte Urlaubsfreuden am Flughimmel

Flugverspätungen und -annullierungen sind ärgerlich. Doch Fluggäste haben Anspruch auf Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen. Ein Überblick.

von Sie haben Recht - Getrübte Urlaubsfreuden am Flughimmel © Bild: News/Marius Hoefinger

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Manchmal wird die Freude am Urlaub durch verspätete Flüge oder gar den Ausfall des gebuchten Fluges getrübt. Für diese Fälle stehen Fluggästen Entschädigungsrechte zu, die in der europäischen Fluggastrechte-Verordnung normiert sind. Diese Verordnung gilt für Fluggäste, die im Gebiet eines Mitgliedstaates einen Flug antreten und - unter bestimmten Voraussetzungen -auch für Fluggäste, die aus dem Gebiet eines Drittstaates zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates fliegen.

Wird ein Flug annulliert, muss das Luftfahrtunternehmen Betroffenen nach deren Wahl entweder binnen sieben Tagen die Flugscheinkosten erstatten oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel anbieten. Zusätzlich haben Fluggäste Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen und -sollte ein Aufenthalt über Nacht notwendig sein -auf eine Hotelunterbringung samt der Beförderung zwischen Hotel und Flughafen. Zudem stehen Fluggästen zwei Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails zu.

Dokumentation erforderlich

Zusätzlich haben sie auch Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung, wobei für Flüge über eine Distanz von bis zu 1.500 Kilometern 250 Euro vorgesehen sind. Für innergemeinschaftliche Flüge über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometer bzw. bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern beträgt die Ausgleichszahlung 400 Euro und bei allen anderen Flügen 600 Euro. Wenn der Flug -gestaffelt nach den genannten Flugdistanzen -nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verspätet ist, darf das Luftfahrtunternehmen die Beträge für die Ausgleichsleistung halbieren.

Im Falle einer Verspätung des Abfluges über die genannten Distanzen von gestaffelt zwei, drei oder vier Stunden oder mehr besteht derselbe Anspruch auf Versorgungsleistungen in Form von Mahlzeiten und Erfrischungen wie im Fall der Annullierung des Fluges. Kann der Flug aufgrund der Verspätung erst am nächsten Tag starten, besteht auch ein Anspruch auf Hotelunterbringung. Beträgt die Verspätung zumindest fünf Stunden, kann die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten begehrt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben Gäste zudem Anspruch auf die genannten Entschädigungsleistungen im Ausmaß von 250,400 oder 600 Euro, wenn sie einen Zeitverlust von zumindest drei Stunden erleiden. Es bestehen somit starke gesetzliche Regelungen, um im Falle annullierter oder verspäteter Flüge zumindest eine Entschädigung zu erhalten. Empfehlenswert ist es daher, sämtliche Flugunterlagen aufzubewahren, die geplante und die tatsächliche Abflugzeit zu dokumentieren sowie auch die tatsächliche Ankunftszeit am gewünschten Flughafen festzuhalten.

Carsten Koller ist Rechtsanwaltswärter bei www.ulsr.at