Was tun mit dem Haus?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Mein Lebensgefährte und ich haben vor zehn Jahren gemeinsam ein Haus gekauft, beide stehen wir im Grundbuch. Da es jetzt auf meinen Wunsch hin zur Trennung kommt, möchte ich gerne wissen, welche Rechte ich habe, wenn ich ausziehen sollte. Wenn ich jetzt ausziehe, verliere ich etwaige Rechte an dem Haus? Kann er dann die Schlösser austauschen? Kann ich eine Nutzungsentschädigung geltend machen?
Gabi M., per E-Mail

Liebe Frau M.,
bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft gibt es, anders als nach Beendigung einer Ehe, keine gesetzlichen Regelungen über die Aufteilung gemeinsam erworbenen Vermögens. Ein Aufteilungsverfahren, in dem die Vermögensverhältnisse der Expartner geregelt werden, findet nur nach der Auflösung einer Ehe statt.

Ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen Ihren Lebensgefährten nur aufgrund der Auflösung der Lebensgemeinschaft besteht daher nicht. Ebenso wenig besteht nur wegen des Endes der Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Klärung der zukünftigen Verwendung des gemeinsam gekauften Hauses. Vielmehr gelten für Sie nur die allgemeinen Regeln für Miteigentümer. Demnach müssen Sie sich mit Ihrem Ex-Lebensgefährten über die zukünftige Verwendung des Hauses einigen. Dazu gehört die Lösung der Frage der unmittelbaren Benützung und des Entgelts ebenso wie die Frage der langfristigen Eigentumsverhältnisse am Haus. Wenn Sie aus dem Haus unter Mitnahme all Ihrer Sachen ausziehen, geben Sie Ihren Besitz (nicht Ihr Eigentum!) an dem Haus auf. Ohne eine anderslautende Vereinbarung wäre Ihr Ex-Lebensgefährte danach alleiniger Besitzer des Hauses und sogar berechtigt, die Schlösser am Haus auszutauschen. Sie wären dann auch nicht mehr berechtigt, einfach wieder in das Haus einzuziehen. Ich rate Ihnen daher dringend, erst aus dem Haus auszuziehen, wenn die angesprochenen Fragen geklärt sind.

So könnten Sie mit Ihrem Ex-Lebensgefährten einen Vertrag über die zukünftige Nutzung des Hauses abschließen. In diesem wären die Art, der Umfang und die Dauer der Nutzung festzuhalten. Um später Streit zu vermeiden, sollten auch die Verpflichtung, die laufenden Kosten des Hauses zu tragen, und die Höhe des Benutzungsentgelts an Sie festgelegt werden.

Langfristig ist es nicht sinnvoll, weiter Miteigentümer des Hauses gemeinsam mit Ihrem Ex-Lebensgefährten zu bleiben. Um das Miteigentum zu beenden, wäre es möglich, dass Ihr Ex-Lebensgefährte Ihnen Ihr Hälfteeigentum am Haus abkauft. Ebenso möglich wäre auch ein gemeinsamer Verkauf des Hauses, falls es keinem von Ihnen finanziell möglich ist, dem anderen dessen Haushälfte abzukaufen.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at