Fall Gudenus: Ex-Oberst könnte bei Verurteilung hohe Beamtenpension verlieren

Bei vorsätzlicher Straftat blüht Beamten 'Amtsverlust' Statt der Beamtenrente nur 'normale' ASVG-Pension

Geregelt ist der "Amtsverlust" im Paragraf 27 des Strafgesetzbuches. Er droht demnach bei jeder mit Vorsatz begangenen Straftat, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr bedingt bzw. ein halbes Jahr unbedingt übersteigt bzw. wenn die Verurteilung wegen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses erfolgt. Zumindest ersteres wäre in jedem Fall gegeben, wenn Gudenus verurteilt werden sollte: Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr - die Höchststrafe zehn Jahre. Ein Vorsatzdelikt wäre eine Verurteilung nach dem Verbotsgesetz auf jeden Fall, heißt es im Justizministerium.

Beamtenpensions-Beiträge wären verloren
Der finanzielle Verlust für Gudenus wäre in diesem Fall beträchtlich. In der Beamtengewerkschaft heißt es dazu, dass die Rente des 2002 Pensionierten Offiziers im Fall einer Verurteilung nicht mehr knapp 80 Prozent des Letzteinkommens (abzüglich eines dreiprozentigen Pensionssicherungsbeitrags) betragen würde. Stattdessen würde Gudenus nur noch eine relativ geringe ASVG-Pension bekommen. Und auch die bereits eingezahlten hohen Beamtenpensions-Beiträge wären verloren.

Disziplinarverfahren eingestellt
Darüber hinaus gehende disziplinarrechtliche Schritte gegen Gudenus sind nicht mehr möglich, weil der frühere Bundesheer-Oberst sein 65. Lebensjahr bereits vollendet hat. Das entsprechende Verfahren im Verteidigungsministerium wurde daher bereits eingestellt. (APA/red)