Kein Trafikmonopol für E-Zigaretten

Verkauf von elektronischen Zigaretten darf nicht auf Trafiken beschränkt werden

E-Zigaretten gibt es künftig weiter in darauf spezialisierten Fachgeschäften und nicht nur in Trafiken. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Novelle des Tabakmonopolgesetzes, mit der das neue Produkt ab 1. Oktober Trafikanten vorbehalten werden sollte, für verfassungswidrig erklärt.

von E-Zigarette © Bild: apa/dpa/Brandt

Die Regierung hatte ein Verkaufsmonopol der Trafiken für E-Zigaretten und darin verdampfte Flüssigkeiten vorgeschrieben und dies einerseits mit Gesundheits- und Jugendschutz, anderseits mit dem Schutz des Einkommens der Trafikanten begründet. Aber "es ist nicht erkennbar, inwieweit der Verkauf von verwandten Erzeugnissen durch Trafikanten eine höhere Gewähr für den Gesundheits- und Jugendschutz bietet als der Verkauf durch Fachhändler", urteilte der VfGH. Denn das Jugendschutzgesetz der Länder gelte für Trafiken und Geschäfte nach der Gewerbeordnung gleichermaßen. "Die Behauptung einer in der Praxis gegenüber der gewerbebehördlichen Kontrolle von Gastwirten strengeren Kontrolle von Tabaktrafiken durch die Monopolverwaltung konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erhärtet werden", schreibt der Gerichtshof in seinem heute, Montag, veröffentlichten Urteil. Auch werde die Zahl der Abgabestellen für E-Zigaretten durch ein Monopol für Trafiken nicht beschränkt, da "mit dem System der Tabaktrafiken vom Gesetzgeber gerade die flächendeckende Nahversorgung mit Tabakwaren intendiert ist."

Auch die Sicherung von Einkommen sozial bedürftiger Menschen lässt der VfGH nicht als Argument für das Monopol der Trafiken gelten, da mittlerweile rund 50 Prozent der Fachgeschäfte und 80 Prozent der Trafiken insgesamt nicht von Personen geführt würden, welche die Voraussetzungen der sozialen Bedürftigkeit erfüllen. Dadurch, dass der Vertrieb großer Teile der zum Konsum von E-Zigaretten gehörenden Produkte Tabaktrafikanten vorbehalten werden sollte, wäre aber ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit vorgelegen. Das Gesetz hätte das Ende einer rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit angeordnet. Das wäre ein schwerwiegenderer Eingriff als eine Ausübungsbeschränkung. "Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher auch gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung."

Der Obmann des Vereins der Fachhändler zur Förderung der elektrischen Dampfgeräte (VFFED), Thomas Baburek, gab sich in einer Aussendung "überaus erleichtert über die Entscheidung des VfGH". Nicht nur würden die Arbeitsplätze in den Fachgeschäften erhalten bleiben, auch hätten "die österreichischen Dampfer zukünftig die Möglichkeit, sich von spezialisierten Fachhändlern beraten zu lassen und aus einer großen Produktvielfalt die Sorten ihres Geschmacks zu wählen." Wäre das Gesetz in Kraft getreten, dann wären "ehemalige Raucher, die es mit Hilfe der elektronischen Zigarette geschafft haben, von ihrem fatalen Laster los zu kommen, dazu gezwungen worden, wieder Tabaktrafiken zu besuchen, um sich dort ihre E-Zigaretten-Refills und -Liquids zu kaufen", vermerkte nikoBlue, einer der Antragsteller gegen die Gesetzesnovelle.

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