Österreich wegen Reform
der Beamten-Besoldung verurteilt

Beamter hatte wegen Verlängerung des Vorrückungszeitraums um drei Jahre geklagt

Der österreichische Gesetzgeber darf im Zuge der Beendigung von Altersdiskriminierung im Besoldungssystem für Beamte nicht neue Ungleichbehandlungen einführen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden (C-530/13). Hintergrund war die Klage eines Beamten vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen der Verlängerung bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe.

von Leerer Gerichtssaal © Bild: Thinkstock/Ingram Publishing

So wurde in Österreich 2010 ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem für Beamte eingeführt. Damit kann bei der Festsetzung eines Vorrückungsstichtags nun auch die Berufserfahrung eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden, die dieser vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs gemacht hat. Damit wollte man der Diskriminierung aufgrund des Alters entgegenwirken.

Neue Ungleichbehandlung

Es ergab sich in diesem Zusammenhang aber eine neue Ungleichbehandlung, da zeitgleich der Zeitraum für die Vorrückung von Gehaltsstufe 1 in Gehaltsstufe 2 um drei auf nun fünf Jahre verlängert wurde. Dieser gilt aber nur für Beamte, die entsprechende Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt haben. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, hält der EuGH in seinem Urteil fest. Schließlich werde im Zuge der Reformierung eines diskriminierenden Systems für bestimmte Personengruppen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters festgeschrieben.

Die EU-Richtlinie stehe jedoch einer Regelung entgegen, die zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurden, berücksichtigt, aber für die betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Gehaltsvorrückung erforderlichen Zeitraums um drei Jahre einführt. Entsprechend müsse ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, auch die Möglichkeit haben, die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten - auch wenn dieser Stichtag auf seinen eigenen Antrag hin neu festgesetzt wurde.

Innenministerium verklagt

Im konkreten Fall hatte Herr S. seinen Arbeitgeber, das Innenministerium, wegen der Rechtmäßigkeit des Beamtenbesoldungssystems geklagt, das erlassen wurde, um eine Diskriminierung wegen des Alters abzustellen. S. hatte 2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags beantragt, damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung einbezogen werden. Zum Zeitpunkt, als Herr S. eingestellt wurde, war die Berücksichtigung dieser Zeiten noch nicht zugelassen.

Das Ministerium teilte Herrn S. mit, dass bei ihm nun auch die Neufassung zur Anwendung komme, wonach die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren erfolge. Herr S. beantragte daraufhin die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß der alten Fassung, um in den Genuss einer zweijährigen Vorrückung ab dem neuen Vorrückungsstichtag zu gelangen, was vom Ministerium abgewiesen wurde.

Daraufhin zog Herr S. vor den Verwaltungsgerichtshof. Dieser beschloss, das Verfahren auszusetzen und den EuGH mit der nun erfolgten Klärung der Grundsatzfragen zu betrauen.

Kommentare

Weil hochbezahlte Juristen mit dem jeweils richtigen Parteibuch in den Ministerien nicht EU Konforme Gesetze erstellen können muss wieder einmal der Steuerzahler zahlen! So etwas ist in der Privatwirtschaft nicht tragbar!

Seite 1 von 1