Österreich verstößt
gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am heutigen Dienstag entschieden, dass die österreichische Regelung für den Karfreitag gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie verstößt.

von Ein Kreuz in einer Kirche vor einem Fenster © Bild: iStockphoto.com

Ein Arbeitgeber in Österreich könnte laut EuGH verpflichtet werden, allen Beschäftigten unabhängig von ihrer Religion am Karfreitag ein Feiertagsentgelt zu zahlen. Der Gerichtshof betonte in seinem Urteil, dass die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB sowie drei weiterer eine Diskriminierung wegen der Religion darstelle.

Karfreitag nur für wenige Feiertag

Hintergrund des Rechtsstreits (C-193/17) ist die Regelung in Österreich, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Nur Angehörige dieser Kirchen haben Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag arbeiten.

Nun stellt der EuGH in seinem Urteil fest, dass ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sei, auch seinen anderen Arbeitnehmern einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren.

Gleichbehandlung nicht gewährleistet

Die österreichische Regelung könne weder mit der Berufung auf Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer noch als Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht ändere, sei ein privater Arbeitgeber verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, urteilten die EU-Richter.

Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die österreichische Regelung eine unmittelbar auf der Religion der Arbeitnehmer beruhende unterschiedliche Behandlung begründet. Die Regelung sei auch nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig. Auch könne die Feiertagsregelung für die betroffenen Kirchen nicht als Ausgleich für eine Benachteiligung angesehen werden. Die in Rede stehenden Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zum Ausgleich einer solchen mutmaßlichen Benachteiligung notwendig wäre.

OGH ersuchte um Klarstellung

Der mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof hatte den Fall an den EuGH verwiesen. Zur Gericht gebracht hatte die Angelegenheit ein Mitarbeiter einer privaten Detektei, der keiner der fraglichen Kirchen angehört. Er verlangte von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung, nachdem er am Karfreitag 2015 gearbeitet hatte und sich wegen des vorenthaltenen Feiertagsentgelts diskriminiert fühlte.

Bischof Bünker "im Moment erleichtert"

Der evangelisch-lutherische Bischof Michael Bünker hat sich in einer ersten Reaktion auf das EuGH-Urteil "im Moment erleichtert" gezeigt. Bünker kann sich nun laut einer Aussendung mehrere Lösungen vorstellen, betonte aber, dass der Karfreitag für die Evangelischen "zentrale Bedeutung" habe. "Wir legen jedenfalls Wert darauf, dass wir gehört werden."

Der Europäische Gerichtshof hatte am Dienstag festgestellt, dass ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sei, auch seinen anderen Arbeitnehmern einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren, da die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für Angehörige der evangelischen und der altkatholischen Kirche eine Diskriminierung wegen der Religion darstelle. "Das Urteil spielt den Ball zurück an den Gesetzgeber in Österreich", erklärte Bünker. Wenn nichts geschehe, werde der Karfreitag in der Realität ein Feiertag für alle. Eine Streichung des Feiertags durch den Gesetzgeber wäre hingegen "gar nicht in unserem Interesse, denn der Karfreitag hat für die Evangelischen zentrale Bedeutung", unterstrich der Bischof.

Tausch mit Pfingstmontag denkbar

Synodenpräsident und Rechtsanwalt Peter Krömer meinte, um Interessen der Wirtschaft zu berücksichtigen, könnte der Karfreitag auch "zum Beispiel gegen den Pfingstmontag getauscht werden". Für Bischof Bünker ist es auch denkbar, dass die gesetzlichen Zuschläge für Evangelische bei Arbeit am Karfreitag entfallen - diese Regelung entspräche dem EuGH-Urteil und würde zugleich die hohe Bedeutung des Feiertags für die evangelische Minderheitskirche berücksichtigen. "Die konkrete Lösung wird das Ergebnis von Gesprächen sein. Wir legen jedenfalls Wert darauf, dass wir gehört werden."

Bisher galt der Karfreitag für Angehörige der Evangelisch-lutherischen, der Evangelisch-reformierten, der Evangelisch-methodistischen sowie der Altkatholischen Kirche in Österreich als Feiertag. Gingen Angehörige dieser Glaubensrichtungen am Karfreitag dennoch zur Arbeit, stand ihnen Feiertagsentgelt zu. Betroffen sind von der Regelung rund 300.000 Personen.

Bundesregierung will "genau prüfen"

Die Bundesregierung will die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Karfreitag und die damit verbundenen Auswirkungen "genau prüfen", wie Regierungssprecher Peter Launsky-Tieffenthal am Dienstag mitteilte. "Nach dieser Prüfung wird die Bundesregierung zeitnah weitere Schritte bekannt geben."

Dem Vernehmen nach könnte das Urteil auch Thema im morgigen Ministerrat sein.

Bischofskonferenz für Beibehaltung als Feiertag

Der Generalsekretär der römisch-katholischen Bischofskonferenz, Peter Schipka, ist dafür, dass der Karfreitag weiterhin für Evangelische und Altkatholiken ein gesetzlicher Feiertag bleiben soll, aber bei gleichzeitigem Entfall der Feiertagszuschläge für jene, die dennoch an diesem Tag arbeiten. Es sei zu hoffen, dass der Gesetzgeber bald eine Lösung finde, meinte er gegenüber "Kathpress".

Weil der Karfreitag für evangelische Christen eine "zentrale religiöse Bedeutung" habe, solle die diesbezügliche "Feiertagsregelung lediglich modifiziert" werden, schlug Schipka vor. "Mit der Streichung der Zuschläge für jene, die trotzdem am Karfreitag arbeiten, wäre sowohl dem EuGH-Urteil als auch dem berechtigten Anliegen der drei evangelischen sowie der altkatholischen Kirchen entsprochen", meint Schipka. Die katholische Kirche werde in dieser Frage eng mit den evangelischen Kirchen zusammenarbeiten, kündigte er an.

Kein Osterfrieden zwischen den Sozialpartnern

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Feiertagsentgelt am Karfreitag sorgt - wenig überraschend - für unterschiedliche Wünsche von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Der ÖGB forderte, den Karfreitag zu einem gesetzlichen Feiertag zu machen, die WKO wiederum meinte, das komme "für die Wirtschaft nicht in Frage".

Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB, begründete heute die Forderung nach einem Feiertag für alle damit, dass die Österreicher mit ihren wöchentlichen Arbeitszeiten an einem der europäischen Spitzenplätze liegt.

Konter von Karlheinz Kopf, Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): Österreich ist mit 13 Feiertagen im Jahr schon jetzt unter jenen Ländern mit den großzügigsten Feiertagsregelungen in Europa. "Ein zusätzlicher Feiertag würde die österreichische Wirtschaft 600 Millionen Euro kosten", so Kopf.

Das wiederum lässt Achitz nicht gelten: "Immer wieder wird behauptet, dass es in Österreich zu viele gesetzliche Feiertage gäbe. Dabei verschweigen die Arbeitgeber aber, dass manche davon ohnehin jedes Jahr auf einen Sonntag fallen, nämlich Oster- und Pfingstsonntag. Auch der 6. Jänner ist heuer als Feiertag de facto ausgefallen, weil er auf einem Sonntag zu liegen kam."

Urteil setzt OGH unter Druck

Das Karfreitags-Urteil des Europäischen Gerichtshofs setzt Österreich unter Druck. Bis zum nächsten Karfreitag, den 19. April, muss Österreich seine Regelung ändern. Die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB sowie drei weiterer Kirchen stellt nach dem Urteil der EU-Richter eine Diskriminierung wegen der Religion dar.

Der Europäische Gerichtshof entschied in dem Rechtsstreit (C-193/17), nachdem der Oberste Gerichtshof in dem Fall die EU-Richter um Klärung ersucht hatte. Das am Dienstag verkündete Urteil ist eine allgemeingültige Auslegung des Unionsrechts, diese gilt mit der Verkündung des Urteils. Im konkreten Fall ist aber der in Österreich damit befasste Oberste Gerichtshof (OGH) wieder am Zug. Er muss nun das in Österreich laufende Verfahren gemäß des EuGH-Urteils abschließend entscheiden.

Aus dem OGH hieß es gegenüber der APA, dass man nun das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grundlage des EuGH-Erkenntnisses treffen werde. Wie lange das dauert, lässt sich noch nicht abschätzen. Die Entscheidung betrifft den konkreten Fall zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber und habe keine allgemeine Gültigkeit, betonte eine Sprecherin des OGH.

SPÖ will gesetzlichen Feiertag für alle


Der stellvertretende SPÖ-Klubobmann Jörg Leichtfried unterstützt die Forderung des ÖGB, dass der Karfreitag nach dem EuGH-Entscheid zum gesetzlichen Feiertag für alle Arbeitnehmer werden soll. Die Österreicher hätten sehr lange wöchentliche Arbeitszeiten, argumentierte Leichtfried am Dienstag. Keine Lösung wäre es für die SPÖ, dafür andere gesetzliche Feiertage zu streichen.

13 gesetzliche Feiertage für alle, einer für vier Kirchen

Die gesetzlichen Feiertage sind in Österreich im Arbeitsruhegesetz aufgezählt - 13 für alle Arbeitnehmer und einer, der Karfreitag, nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche. Diese Regelung ist laut dem Europäischen Gerichtshof aber gleichheitswidrig.

Denn die Angehörigen dieser vier Kirchen bekommen am Karfreitag - heuer der 19. April - frei oder einen Feiertagszugschlag, wenn sie arbeiten. Dies könne aber weder mit der Berufung auf Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer noch als Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht ändere, müssen deshalb private Arbeitgeber auch anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag gewähren, hat der EuGH heute, Dienstag, festgestellt.

  • 1. Jänner (Neujahr),
  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige),
  • Ostermontag,
  • 1. Mai (Staatsfeiertag),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam,
  • 15. August (Mariä Himmelfahrt),
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag),
  • 1. November (Allerheiligen),
  • 8. Dezember (Mariä Empfängnis),
  • 25. Dezember (Weihnachten),
  • 26. Dezember (Stephanstag)

sind im Paragraf 7 des Arbeitsruhegesetzes als Feiertage aufgezählt. Vom EuGH beanstandet wurde die Ziffer 3 dieser Bestimmung, sie erklärt den Karfreitag zum Feiertag für die Angehörige der vier genannten Kirchen.

Die Landesfeiertage zu Ehren der jeweiligen Landespatrone sind keine gesetzlichen Feiertage: An diesen haben nur die Schüler frei und teilweise Ämter und Behörden geschlossen.

An Feiertagen haben Arbeitnehmer laut dem Gesetz "Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen" muss. Der Arbeitnehmer behält an Feiertagen seinen Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeit, der Monatslohn wird nicht gekürzt. Arbeitnehmern, die an Feiertagen arbeiten müssen, haben zusätzlich Anspruch für jede geleistete Arbeitsstunde in Höhe des normalen Stundensatzes oder Zeitausgleich. Darüber hinausgehende Feiertagszuschläge sind in den Kollektivverträgen bzw. Arbeitsverträgen vereinbart.

Arbeitnehmer dürfen an Feiertagen nur beschäftigt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist - entweder durch einen Kollektivvertrag, per Verordnung eines Ministers oder Landeshauptmannes (z.B. in Fremdenverkehrsgebieten) oder in den "Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe" im Arbeitsruhegesetz. Das sind z.B. Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen, Bewachung von Tieren, Brandschutz und alle Arbeiten rund um die Betreuung von Feiertags-Werktätigen bzw. Heim- oder Internatsinsassen - von der gesundheitlichen Betreuung bis zur Beförderung.

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