Erneuerte Vollmacht

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Vor Jahren habe ich eine Vorsorgevollmacht gemacht. Damals habe ich mir ein Formular aus dem Internet heruntergeladen und ausgefüllt. Die Vorsorgevollmacht liegt bei meinen Dokumenten. Jetzt gibt es doch ein neues Gesetz. Gilt meine Vorsorgevollmacht noch, oder muss ich eine neue Vollmacht schreiben?
Hermine S., Oberösterreich

Liebe Frau S.,
seit 1. Juli 2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht. Die Änderungen aufgrund dieses Gesetzes betreffen auch die Vorsorgevollmachten. Zwar entsprechen die neuen Regelungen der Vorsorgevollmacht im Wesentlichen den bisherigen Regelungen, es gibt aber auch Änderungen.

Nunmehr ist es möglich, eine Vorsorgevollmacht nicht mehr nur für einzelne Angelegenheiten zu errichten, sondern auch als sogenannte Gattungsvollmacht. Die Gattung muss allerdings klar umschrieben werden. So können Sie nun etwa die Verwaltung von Liegenschaften oder die Vornahme von Bankgeschäften im Vorsorgefall regeln. Ebenso können Sie Vorsorge in persönlichen Angelegenheiten treffen, etwa für die Bestimmung des Wohnortes, die Einwilligung in medizinische Behandlungen oder die Einsicht in die Krankengeschichte. Zu weitreichend und daher weiter unzulässig wäre es, eine Generalvollmacht zu erteilen. Nicht zulässig sind daher weiterhin Verfügungen, in denen die Vertretung in allen Angelegenheiten, die Verwaltung des gesamten Vermögens, die Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten oder die Vertretung in allen Gesundheitsangelegenheiten angeordnet wird.

Eine wesentliche Änderung betrifft auch die neuen Formvorschriften. Vorsorgevollmachten können nur mehr vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Die private Errichtung einer Vorsorgevollmacht, so wie Sie dies offenbar vor Jahren gemacht haben, ist nicht mehr zulässig. Sie müssen Ihre Vorsorgevollmacht daher vor einer der genannten Institutionen erneuern. Ich rate Ihnen, dabei auch gleich den Inhalt der damaligen Vorsorgevollmacht nochmals kontrollieren zu lassen.

Weiters müssen Vorsorgevollmachten nun im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht. Diese erfolgt ebenfalls durch den Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein.

Dass der Vorsorgefall eingetreten ist, Sie also nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ist dann durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen. Mit Hilfe des ärztlichen Attests wird auch der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Vertretungsregister eingetragen.

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