Erschwerungs- und Milderungsgründe:
Wie sie ein Gerichtsurteil beeinflussen

Sieben Erschwerungs- und 20 Milderungsgründe:

Welche Strafe ein Verurteilter nach einem Schuldspruch konkret ausfasst, hängt von der Strafbemessung durch das Gericht ab. Als Vorgabe dient den Richtern dabei der im Strafgesetzbuch definierte Strafrahmen. Beispielsweise kann bei einer einfachen Körperverletzung bis zu ein Jahr Haft verhängt werden, bei "schwerer Körperverletzung" sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Für Totschlag beträgt der Strafrahmen fünf bis zehn Jahre, bei Mord zehn bis 20 Jahre bzw. Lebenslänglich. Bei einer schweren Nötigung sind sechs Monate bis fünf Jahre Haft möglich.

Innerhalb dieser Strafrahmen müssen sich die von den Gerichten festgelegten Haftstrafen bewegen. Dabei müssen die Gerichte (laut Par. 32 StGB) berücksichtigen, welche Schädigungsabsicht der Täter verfolgt hat, ob er die Tat sorgfältig geplant und vorbereitet hat und wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Außerdem sind Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, von denen einige in den Paragrafen 33 und 34 des Strafgesetzbuches explizit genannt werden.

Zu den sieben Erschwerungsgründen zählen demnach einschlägige Vorstrafen, Tatwiederholung, die Anstiftung Dritter zu strafbaren Handlungen, wenn das Verbrechen aus "rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen" begangen wurde, wenn das Opfer grausam gequält oder wenn seine Wehrlosigkeit ausgenützt wurde.

Milderungsgründe sind u.a. vorhanden, wenn der Täter "bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat", wenn er die Tat "aus achtenswerten Beweggründen begangen hat", wenn "ein reumütiges Geständnis abgelegt" wurde oder wenn sich der Täter "ernstlich bemüht hat, den versursachten Schaden gutzumachen". Außerdem gilt als Milderungsgrund, wenn das Gerichtsverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Insgesamt nennt das Strafrecht explizit sieben Erschwerungs- und 20 Milderungsgründe.

(apa/red)