Gebührt jedem Kind dasselbe?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich habe zwei Töchter (30 und 32 Jahre) und einen Sohn (40 Jahre) aus erster Ehe. Mit meinen Töchtern verstehe ich mich gut und habe mit ihnen und meinen Enkelkindern viel Kontakt. Meinen Sohn habe ich seit seinem zehnten Lebensjahr nicht mehr gesehen. Seit er erwachsen ist, habe ich mich nicht mehr um Kontakt bemüht. Ich finde, den sollte er selbst suchen. Muss ich meinem Sohn so viel vererben wie meinen Töchtern?
Alois M., Tirol

Lieber Herr M.,
wenn Sie kein Testament errichten, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Selbstverständlich können Sie aber auch testamentarisch darüber verfügen, was mit Ihrem Vermögen passieren soll. Eine Einschränkung besteht nur im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsrechts. Mit 1.1.2017 wurde der Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf Nachkommen und Ehegatten sowie eingetragene Partner beschränkt. Unter Nachkommen sind wie bisher die Kinder, Enkelkinder und Wahlkinder zu verstehen. Kein Pflichtteilsrecht haben seit 1.1.2017 die Vorfahren, also beispielsweise die Eltern.

Der Pflichtteilsanspruch ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Ehepartner haben im gesetzlichen Erbrecht Anspruch auf ein Drittel der Verlassenschaft, alle Kinder erben zusammen die restlichen zwei Drittel. Sie schreiben nicht, ob Sie verheiratet sind. Neben einer Ehefrau hätten Ihre drei Kinder einen gesetzlichen Erbanspruch von je zwei Neuntel, also einen Pflichtteilsanspruch auf je ein Neuntel. Falls Sie nicht verheiratet sind, hätten Ihre Kinder einen gesetzlichen Erbanspruch von je einem Drittel, ihr Pflichtteilsanspruch würde daher je ein Sechstel betragen.

Wenn Sie über einen längeren Zeitraum vor Ihrem Tod keinen Kontakt zu Ihrem Sohn haben, sind Sie berechtigt, seinen Pflichtteilsanspruch nochmals auf die Hälfte zu kürzen. Was man unter einem längeren Zeitraum versteht, steht noch nicht mit Sicherheit fest. Die von Ihnen angegebenen 30 Jahre werden allerdings sicher reichen. Sie dürfen den Kontakt zu Ihrem Sohn aber nicht grundlos gemieden haben oder sogar Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben haben. Eine derartige Pflichtteilsminderung müssen Sie in einem Testament ausdrücklich anordnen.

Falls Sie ohne Testament versterben, würde jedes Ihrer drei Kinder aufgrund gesetzlicher Erbfolge gleich viel erben, nämlich je ein Drittel oder neben einer Ehefrau je zwei Neuntel. In einem Testament könnten Sie hingegen Ihre beiden Töchter (und Ihre Ehefrau) zu gleichen Teilen zu Erben einsetzen und Ihren Sohn auf den Pflichtteil beschränken und diesen Pflichtteil nochmals auf die Hälfte mindern. Für Ihre Enkelkinder könnten Sie jeweils ein Legat, beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag, anordnen. Sie müssen daher Ihrem Sohn nicht gleich viel vererben wie Ihren Töchtern.

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