Die Tauschsaison ist offiziell eröffnet: Die
Rückgabe von Waren hat aber einige Tücken

AK rät zu einem schriftlich verbrieften Umtauschrecht Internet-Käufern bleiben sieben Tage für Rückgabe

Weihnachtszeit ist Umtauschzeit: Laut eBay hat mehr als ein Drittel der Österreicher ungeliebte Weihnachtsgeschenke erhalten. Geschenke, die man besser heute als morgen wieder los wird. Also weg mit dem kratzigen Pullover, dem schon vorhandenen Buch oder der unbrauchbaren Küchenuhr - aber Vorsicht: Der Umtausch hat so seine Tücken.

Die Tauschsaison ist offiziell eröffnet: Die
Rückgabe von Waren hat aber einige Tücken

Grundsätzlich gibt es in Österreich kein gesetzliches Umtauschrecht, betont Jutta Repl, Konsumentenschützerin der Arbeiterkammer. Die Abwicklung über vertragliche Vereinbarung und Kulanz laufe zwar im Großen und Ganzen reibungslos, dennoch wünsche sie sich eine gesetzliche Klarstellung für Verbraucher. Dagegen sprach sich Roman Seeliger, Rechtsexperte von der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich, aus. Das wäre eine zu große Belastung für die Unternehmen.

"Die Händler haben ein Gespür dafür, ob jemand einen Umtausch fordert, weil er ein Querulant ist, oder einfache einen andersfärbigen Pullover haben will", erklärte Seeliger. In der Praxis werde Stammkunden das Umtauschrecht auf Kulanzweg eher zugestanden.

Repl empfiehlt Verbrauchern, sich ein vertraglich vereinbartes Umtauschrecht schriftlich auf der Rechnung bestätigen zu lassen. "Viele Unternehmen bieten ein Umtauschrecht von sich aus an", so die AK-Expertin. In der Regel wird dadurch nur der Austausch der Ware gegen andere Ware bzw. gegen Gutscheine vereinbart. "Mehr und mehr geht es aber in die Richtung, dass Geld zurückgezahlt wird", so Repl.

Gutscheine gelten 30 Jahre
Werden Gutscheine gekauft, dann können sie in der Regel 30 Jahre lang gegen Waren, aber nicht gegen Geld, eingetauscht werden, außer der Unternehmer hat eine Befristung auf dem Gutschein vorgemerkt, so Repl. Dies komme in der Praxis oft vor, weshalb eine Kontrolle des Gutscheins ratsam ist. Eine absolute Untergrenze für die Befristung von Gutscheinen gibt es nicht, allerdings könnten besonders kurze Fristen sittenwidrig sein. Bei der Übernahme von Unternehmen verlieren solche Gutscheine Seeliger zufolge in der Regel nicht ihre Bedeutung, da meist eine Gesamtrechtsnachfolge vereinbart wurde, also der Käufer des Unternehmens in alle Rechte und Pflichten eintritt.

Oft werde das Umtauschrecht, also der Austausch einer mangelfreien Sache, mit dem Rechtsbehelf Gewährleistung verwechselt, so die AK-Expertin. Bei der Gewährleistung steht prinzipiell dem Käufer eine kostenlose Verbesserung bzw. ein Austauschanspruch für den Fall zu, dass die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Der Mangel der Sache muss aber bereits vor der Übergabe entstanden sein. Dieser Rechtsbehelf kann bei beweglichen Sachen zwei Jahre lang in Anspruch genommen werden - in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe muss sich der Verkäufer freibeweisen, dass der Mangel nicht vorlag. Danach geht die Beweispflicht auf den Käufer über.

Rücktrittsrecht im Internet
Bei Verkäufen im sogenannten Fernabsatz - also etwa per Internet, Telefon oder per Post - haben die Konsumenten ein unbegründetes Rücktrittsrecht vom Kauf der Sache, so Seeliger. In Österreich kann der Rücktritt sieben Werktage lang ausgeübt werden - der Samstag gilt aber nicht als Werktag. Es komme immer wieder vor, dass Videokameras oder Kleidungsstücke per Internet bestellt, verwendet und dann zurückgeschickt werden, so der Experte. Oft sei es schwierig zu unterscheiden, ob die Verwendungen über das normale Ausprobieren gehe.

Laut einer von eBay in Auftrag gegebenen Umfrage horten rund 60 Prozent der unglücklich Beschenkten ihre Geschenke zu Hause. 23,3 Prozent haben die Geschenke weiter verschenkt. 14,6 Prozent haben sie für den Fall aufgehoben, dass der Schenker danach fragt und 9,1 Prozent haben sie für einen guten Zweck zur Verfügung gestellt. Verkauft wurden die unbrauchbaren Geschenke von nur 7,6 Prozent der Befragten. Befragt wurden 1.000 Österreicher vom Online Markt- und Meinungsforschung meinungsraum.at

Verantwortlich für die unbrauchbaren Weihnachtsgeschenke sind laut einer von Ebay beauftragten Umfrage übrigens nur selten Partner oder nahe Verwandte: Meist sind es Bekannte, entfernte Verwandte und Arbeitskollegen, die unerwünschte Präsente abliefern. Da sollte es dann auch nicht so schnell auffallen, wenn das Objekt der Ungunst längst still und heimlich umgetauscht ist.
(apa/red)