Coronavirus:
Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Coronavirus: Mit dem Bekanntwerden der ersten Covid-19-Infektionen in Österreich rücken einige Spielregeln am Arbeitsplatz in den Mittelpunkt. Wer darf was?

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Corona - Coronavirus:
Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Der Kollege hustet und erntet dafür schiefe Blicke. Auf den Gängen im Büro desinfiziert ein Mitarbeiter im Stundentakt die Türklinken, Firmenlaptops werden verteilt, um Mitarbeiter ins Homeoffice schicken zu können, und bereits lang angesetzte Dienstreisen fallen plötzlich flach. Nach Bekanntwerden der ersten Covid-19-Infektionen in Österreich werden auch in heimischen Unternehmen Maßnahmen für den Ernstfall ergriffen. Welche Rechte und Pflichten gelten für Arbeitnehmer in Zeiten des Coronavirus? Acht Antworten auf die drängendsten Fragen.

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#1 Ich war am Wochenende in Italien. Muss ich das meinem Arbeitgeber mitteilen?

"Es wird dann zu melden sein, wenn man in eine 'betroffene' Region reist, also eine Region, für die eine -partielle -Reisewarnung besteht", sagt Wolfgang Höfle, Experte für Arbeitsrecht und Partner bei TPA. Prinzipiell darf der Arbeitgeber auch nachfragen, ob ich vorhabe, in eine gewisse Region zu reisen -allerdings gelten hier Einschränkungen. "Das ist wiederum nur dann interessant, wenn es eine ,betroffene' Region ist. Nicht gesamt Italien ist eine solche Region", betont Höfle.

#2 Darf ich aus Angst vor einer Ansteckungsgefahr zuhause bleiben?

Arbeitnehmer sind nicht automatisch berechtigt, aus Angst vor einer Ansteckung einfach zu Hause zu bleiben. Ein Fernbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein objektiv nachvollziehbares Risiko besteht, sich bei der Arbeit mit dem Corona-Virus anzustecken (z. B. im Falle von bereits erfolgten Ansteckungen im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers).

#3 Mein Kollege im Zimmer hustet seit einigen Tagen, bleibt aber nicht zuhause. Ist das für mich ein Grund, vom Dienst fernzubleiben bzw. kann ich auf Homeoffice bestehen?

Lange Frage -kurze Antwort: In beiden Fällen lautet die Antwort Nein. Selbstverständlich kann aber der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach Hause schicken, der offensichtlich krank ist.

#4 Ich will eine anstehende Dienstreise nicht antreten. Darf ich die Reise verweigern?

"Bezüglich Dienstreisen ins Ausland - insbesondere nach China -besteht ein Verweigerungsrecht des Arbeitnehmers dann, wenn durch die Auslandsreise die Gesundheit des Arbeitnehmers mit überdurchschnittlich hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wird", sagt Höfle. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.

#5 Mein Arbeitgeber hat Homeoffice angeordnet. Ich verwende hierfür mein eigenes EDV- Equipment. Was steht mir an Aufwandsersatz zu?

"Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Umstand, zu dem eine ausdrückliche Vereinbarung abgeschlossen werden sollte", sagt Wolfgang Höfle. Ob eine Aufwandsentschädigung zusteht, kann nicht allgemein beantwortet werden, weil es von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

#6 Müssen am Arbeitsplatz Desinfektionsmittel bereitstehen?

Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist aber aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, das Risiko einer Ansteckung von Arbeitnehmern durch präventive Schutzmaßnahmen bestmöglich zu verhindern. Dies kann z. B. durch die Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln, Hygienehinweise, Tipps zum Verhalten bei Dienstreisen o. ä. erfolgen. Schutzmasken muss der Arbeitgeber allerdings nur in besonderen Fällen (bei erhöhtem Ansteckungsrisiko) zur Verfügung stellen, so z. B. bei Beschäftigungen in Krankenhäusern oder für Dienstreisen in Risikogebiete.

#7 Kann mein Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen, etwa um die Ansteckungsgefahr im Büro zu mindern?

"Ein einseitiger Zwangsurlaub wird im Allgemeinen nicht möglich sein", sagt Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Höfle. Es sollten aber Vereinbarungen etwa über Zeitausgleich, Urlaub, Homeoffice, unbezahlter Urlaub getroffen werden.

#8 Mein Kind muss in häusliche Quarantäne. Darf ich als Mutter auch ohne weiteres Zuhause bleiben?

Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pflege-/Betreuungsfreistellung vorliegen. Wenn ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronavirus durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt wird und dadurch nicht zum Dienst erscheinen kann, sieht das Epidemiegesetz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen muss (Bemessung des Entgelts nach dem Ausfallsprinzip). Der Bund hat dem Arbeitgeber die an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung sowie die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen. Dazu ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein entsprechender Antrag zu stellen.

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