Corona: Sommerurlaub: Jetzt stornieren oder zuwarten?

Sofort stornieren oder noch warten? Und soll man schon für Österreich buchen?

Aufgrund der Corona-Krise, die die ganze Welt beherrscht, fragen sich derzeit viele Menschen, wie es mit dem Sommerurlaub aussieht. Soll man bereits gebuchte Urlaube etwa nach Italien schon stornieren – oder doch noch etwas zuwarten? Und wie sieht es mit Ferien in Österreich aus? Ist es ratsam, jetzt etwas zu buchen? Das sagt der VKI.

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Urlaub Storno © Bild: iStockphoto

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Der Sommerurlaub in Italien, Kroatien, etc. ist seit Monaten gebucht. Ist es ratsam, diesen sofort zu stornieren – oder noch zu warten?

Zunächst gilt es, zu unterscheiden, was für eine Art von Vertrag gebucht wurde. Eine Pauschalreise (etwa ein Vertrag für Transport plus Unterkunft, aber auch etwa für Hotel und Stadtführung) ist rechtlich etwas anderes als eine reine Hotelbuchung und eine getrennte Transportbuchung.

Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise ist das aufgrund einer EU-Richtlinie in etwa gleich geregelt in allen Ländern. Ein kostenloser Rücktritt ist jetzt noch nicht möglich. Man kann sich beim Reiseveranstalter erkundigen, denn manche bieten aus Kulanz von sich aus an, alle Reisen bis zu einem gewissen Datum kostenlos umzubuchen. Einen kostenlosen Rücktritt ist erst dann möglich, wenn klar ist, dass entweder der Veranstalter die Reise nicht erfüllen kann (wenn zum Beispiel in Italien die Grenzen geschlossen bleiben) – dann besteht ein Anspruch auf Geld zurück. Oder der zweite Grund ist, dass der Konsument von sich aus findet, es sei unzumutbar gefährlich am Urlaubsort, weil etwa dort ein viel höheres Ansteckungsrisiko besteht (was zum Zeitpunkt der Buchung nicht klar war) oder man zum Beispiel einreisen darf, aber dann 14 Tage in Quarantäne sein muss. Diese Einwände kann man etwa eine Woche vor Urlaubsantritt einbringen – und auch dann gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht, selbst wenn der Veranstalter die Reise durchführt.

Flug

Auch bei einem Flug ist die Lage ähnlich: Derzeit weiß man noch nicht, ob die Fluglinie den gebuchten Flug annullieren wird oder nicht. Der VKI empfiehlt zunächst den Blick auf die Website der Airline. Auch hier bieten viele aus Kulanz eine Umbuchung an – meist ist dieses Angebot bis zu einem bestimmten Datum möglich. Dieses Datum ist relevant, denn so kann man etwa bis kurz vor dem Abflugtag umbuchen – auch wenn der Flug stattfinden sollte, dann empfiehlt es sich zuzuwarten. Wird der Flug dann ohnehin gestrichen, kann man das Geld zurückverlangen. Wenn nicht, kann man immer noch das Umbuchungsangebot annehmen.

Achtung: Wenn der Flug annulliert wird, bieten viele Fluglinien Gutscheine an (Wertgutscheine, die auch für andere Strecken einsetzbar sind), aber nach der Fluggastrechteverordnung der EU muss der Gutschein nicht angenommen werden. Es besteht auch der Anspruch, das Geld zurückzubekommen. Dafür muss man die Airline vielleicht anschreiben – zur Not einen Brief.

Was, wenn die Fluglinie nicht erreichbar ist?

Wird der Flug annulliert, empfiehlt es sich, einen Screenshot von dem Email mit der Information zu machen. Dann kann man sich auch danach darum kümmern, dass man das Geld bekommt.

Hat man zugewartet und findet der Flug statt, aber die Airline hat aus Kulanz einen Gutschein angeboten, dann besteht das Problem der Nicht-Erreichbarkeit. Hier ist es wichtig, nachweisen zu können, dass man versucht hat, die Fluglinie zu erreichen – und das nicht am allerletzten Drücker (Email mit Lesebestätigung oder Screenshot vom ausgefüllten und abgesendeten Kontaktformular etwa). Ein wenig Poker sei immer dabei, so auch der VKI, aus Zuwarten, ob der Flug vielleicht doch noch annulliert wird und der Möglichkeit, gratis umzubuchen, aber:

»Die Chance, dass ich kostenlos aus der Nummer rauskomme, ist immer höher, wenn ich zuwarte.«

Hotel

Eine pauschale Antwort bei einer reinen Hotelbuchung ist laut VKI am schwierigsten, weil sich dies nach dem Recht des Landes, wo sich das Hotel befindet, richtet. In den meisten Ländern bekommt man im Fall, dass das Hotel geschlossen ist, das Geld zurück. Ist das Hotel offen, ist dies jedoch sehr unterschiedlich. Viele bieten jedoch Gutscheine an für einen späteren Zeitpunkt.

Gutscheine-Risiko

Das generelle Risiko bei all diesen Gutscheinen – ob Hotel, Fluglinie oder Reiseveranstalter – sieht der VKI darin, dass diese nach derzeitiger Rechtslage nicht gegen eine Insolvenz abgesichert seien. Sollte also eine Firma bankrott gehen, bringe der Gutschein auch nichts mehr.

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Wie sieht es mit Österreich-Urlaub aus? Soll man diesen jetzt buchen?

„Die Frage, was ist, kann rechtlich niemand mit Sicherheit sagen“, so der VKI und meint damit, dass es unklar ist, was passiert, wenn Kunden jetzt buchen (solange die Hotels geschlossen sein müssen) und man aufgrund von Ausgangsbeschränkungen etwa im Sommer nicht auf Urlaub fahren darf.

Denn: Bucht man jetzt ein Hotel, zu einem Zeitpunkt, wo die Reise nicht möglich ist aufgrund von Beschränkungen und die Lage wird zwar nicht schlechter aber auch nicht gelockert, kann nicht garantiert werden, dass dieses kostenlos storniert werden kann. Der Grund: Man hat schon in dem Wissen, dass man es nicht darf, gebucht. Das ist also ein Unterschied zu Reisen, die vor der Corona-Krise gebucht wurden. Wer dieses Risiko trägt, kann auch der VKI zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen.

Jedoch sei es natürlich eine Möglichkeit, dies vorab mit dem Hotelier schriftlich zu vereinbaren, dass im Falle, dass die Reise aufgrund von Beschränkungen unmöglich wird, das Hotel nicht zu bezahlen ist. Damit könne man sich absichern.

Ist eine Urlaubsbuchung für die fernere Zukunft – etwa Winterurlaub 2021 – zum jetzigen Zeitpunkt ratsam?

Auch hier gilt dasselbe wie bei Österreich-Urlauben im Sommer. Denn: Jetzt bucht man im Wissen über diese Gefahr – und die Lage ist dann nicht nachher plötzlich gefährlicher geworden. Und das ist, so der VKI, das wesentliche Element, um einen kostenlosen Rücktritt zu argumentieren, auch wenn der Veranstalter den Vertrag erfüllen kann: Es muss plötzlich, unvorhersehbarerweise unzumutbar gefährlich geworden sein.

Alle Informationen stammen aus einem Gespräch mit Dr. Barbara Forster, Juristin Europäisches Verbraucherzentrum Österreich. Vielen Dank.

Weitere Informationen, Fragen und Antworten sowie Musterbriefe gibt es unter www.europakonsument.at