Harley Davidson-Händler bringen Verfassungsklage ein

Österreichs größte Harley-Davidson-Händler sehen wegen Verkaufsbeschränkung auf Grund von Corona-Verordnung Gleichheitsgrundsatz und Erwerbsfreiheit verletzt und fordern Schadenersatz

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Corona-Krise - Harley Davidson-Händler bringen Verfassungsklage ein © Bild: Harley Fischer

Österreichs größte Harley-Davidson-Händler – Harley Fischer aus Wien und Clocktower aus Graz – ziehen wegen aus ihrer Sicht "völlig unberechtigte Benachteiligung" gegenüber Mitbewerbern im Handel vor den Verfassungsgerichtshof. Denn obwohl seit seit 14. April kleinere Geschäfte und Baumärkte sowie Gartencenter wieder geöffnet haben dürfen, ist dies den beiden Harley-Händelern nicht erlaubt, weil ihre Geschäfte über mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügen. Die Wiener Anwaltskanzleien Höllwarth und Scheer haben dazu beim VfGH einen sogenannten Individualantrag eingebracht, in dem die Covid-19-Maßnahmen des Gesundheitsministeriums (laut BGBl II 96/2020 idF BGBl II 151/2020) als rechtswidrig bekämpft werden. Parallel dazu ist auch eine Schadenersatzklage gegen die Republik in Vorbereitung.

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"Auch wenn wir mit Anfang Mai wieder aufsperren können, verlieren wir fast drei Wochen, weil der erste Mai ein Feiertag ist und dann ein Wochenende kommt. Das Geschäft können wir nie wieder aufholen", sagt der Gründer von Fischer Harley Davidson Wien, Ferdinand Fischer, der auch Sprecher der Zweirad-Branche in der Wirtschaftskammer ist. Er sieht die Motorradhändler neben dem Tourismus als "wahrscheinlich am härtesten betroffen von den Schließungen im Rahmen der Covid-Maßnahmen". "Aufgrund der extremen Saisonalität verlieren die Motorrad-, Moped- und Rollerhändler nicht nur den Umsatz von einem bis eineinhalb Monaten, sondern gleich fast ein ganzes Jahr", so Fischer. Für Harley Davidson Wien erwartet er für heuer gar "ein Minus in Richtung von bis zu 50 Prozent."

© HD-Wien

Clocktower Harley-Davidson Graz-Chef Alexander Dieber, der ebenfalls von hohen Einbußen ausgeht, kritisiert zudem, dass es laut Gesetz nicht erlaubt ist, die Verkaufsfläche auf ein erlaubtes Maß zu reduzieren. "Eine Verkleinerung des Kundenbereichs ist aber möglich, da man den zweiten Stock sperren und den Betrieb nur im Erdgeschoß betreiben könnte, wodurch der Kundenbereich unter 400 Quadratmetern liegen würde", heißt es im Höllwarth-Scheer-Antrag an den VfGH.

Die Differenzierung der Betriebe hinsichtlich Größe sei nicht nachvollziehbar, willkürlich und unsachlich – und damit "unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig", argumentieren die Anwälte der Harley-Händler. Die Verordnung des Gesundheitsministeriums sei daher als rechtswidrig aufzuheben.

Exklusiv: News berichtet in seiner Ausgabe vom Freitag vom 24.4.2020