Arbeitsrechtler raten zu Vorsicht bei Auslandsreisen

Zwar dürfen Österreicher jetzt wieder in viele Länder weitgehend unbeschränkt reisen, doch wer sich im Auslandsurlaub mit dem Coronavirus infiziert und deswegen nicht arbeiten kann, verliert möglicherweise seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und im schlimmsten Fall seinen Job, warnen Arbeitsrechtsexperten laut "Kurier" und "Presse" (Mittwochsausgaben).

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Corona - Arbeitsrechtler raten zu Vorsicht bei Auslandsreisen © Bild: iStockphoto.com

Das Außenministerium sieht für 31 europäische Länder, darunter alle Nachbarländer Österreichs, ein "hohes Sicherheitsrisiko", explizite Reisewarnungen gibt es in Europa für Großbritannien, Schweden, Spanien, Portugal, die Türkei, Russland, die Ukraine, Weißrussland und die Lombardei (Italien). Außerhalb Europas gibt es Reisewarnungen etwa für die USA und Brasilien.

Im schlimmsten Fall droht Jobverlust

Kehrt ein Arbeitnehmer aus deinem Corona-Risikogebiet zurück oder besteht aus anderen Gründen der Verdacht, dass er sich mit dem Coronavirus infiziert hat, muss der Arbeitgeber ihn vom Dienst freistellen, wenn Homeoffice nicht möglich ist, erklärte Birgit Vogt-Majarek, Partnerin bei SMS Rechtsanwälte, laut "Presse". Es drohe dann der Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung oder gar der Jobverlust. Reisen in Gebiete, für die es eine Reisewarnung gebe, würden als grob fahrlässig eingestuft und es seien dann sogar Schadenersatzansprüche seitens des Arbeitgebers denkbar, warnte Vogt-Majarek.

Arbeitnehmer unterliegt Treuepflicht

"Generell unterliegt der Arbeitnehmer gegenüber seinem Dienstgeber einer Treuepflicht", sagte Elias Felten, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Linz, zum "Kurier". Seiner Einschätzung nach ist man als Arbeitnehmer jedoch rechtlich auf der sicheren Seite, solange man in Länder reist, für die es keine Reisewarnung gibt. Wenn man sich dort im Urlaub mit Corona ansteckt, dann ist man ab dem dritten Tag der Erkrankung im Krankenstand. Muss der Arbeitnehmer nur in Quarantäne, dann gilt laut Felten die Rechtsmeinung, dass der Dienstgeber bis zu einer Woche Ausfall weiterhin bezahlen muss. Dies könnte sich Corona-bedingt auf zwei Wochen verlängern. Wer sich jedoch in einem Land infiziert, für das eine Reisewarnung besteht, dem drohen dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung, warnte auch Felten.