Name bleibt
vorläufig geheim

Justizminister Brandstetter verteidigt in Anfragebeantwortung das Vorgehen der Behörden in der Causa Wörthersee.

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Bootsunfall am Wörthersee - Name bleibt
vorläufig geheim

Der Name jenes prominenten Bootslenkers, der am 2. Juni unter mutmaßlichen Alkoholisierung einen tödlichen Motorbootunfalls verursacht haben soll, bleibt bis auf weiteres ungenannt. Justizminister Wolfgang Brandstetter begründet jetzt in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage von SP-Justizsprecher Hannes Jarolim mit dem Titel „Vertuschung statt Opferschutz?“, warum die Identität des mit Innenminister Wolfgang Sobotka befreundeten Medienmanagers schutzwürdig sei. Die Auslegung, ob ein öffentliches Interesse vorliege, werde von der Justiz im Einzelfall beurteilt, aber generell sehr restriktiv gehandhabt, so Brandstetter.

„Sonderbehandlung?“

Jarolim hatte in der Anfrage vom 11. Oktober die Vermutung geäußert, dass es beim Bootsunfall - aber auch bei anderen Justizfällen -eine "Sonderbehandlung" für prominente Beschuldigte gegeben haben könnte. "Leider müssen wir in letzter Zeit feststellen, dass in so manchen Verfahren die Frage entsteht, ob gut vernetzte oder sonst bekannte Persönlichkeiten 'amtlich' gleich behandelt werden, wie das für 'normale' Bürgerinnen und Bürger oder Betroffene gilt", sagte dazu Jarolim.

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Beim Bootslenker handelt es sich laut Anfrage um „Richard G.“, einen Freund des Innenministers. „Zudem ist es auch so, dass dem Unfalllenker durch seine seinerzeitige Position als Finanzchef des größten staatlichen Medienunternehmens, seine Position als Präsident der größten Werbevereinigung des Landes sowie seine zwischenzeitige Ernennung zum Aufsichtsrat der größten Fluginfrastruktur der Republik, vor allem aber auch aufgrund der in extremer Form auffälligen 'Sonderbehandlung' im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung die Eigenschaft einer 'Person öffentlichen Interesses' zukommt", schrieb Jarolim in der Anfrage. „Damit wird aber die Voraussetzung für die Erfüllung der Eigenschaft als 'Person öffentlichen Interesses' erfüllt und das 'behördliche Verhalten' in der Angelegenheit noch seltsamer.“

Die Identität des Bootslenkers ist zwar in Polit-und Wirtschaftskreisen längst bekannt ist - aus medienrechtlichen Gründen aber nicht der breiten Öffentlichkeit. Jarolim drängte daher auf eine rechtliche Klärung der Frage, ob der Bootslenker beim Namen genannt werden darf oder nicht.

Komplexe Rechtslage

In der Anfragebeantwortung verweist der Justizministers neben der „Opferrechte“ auch auf „Beschuldigtenrechte“. Es entbehre daher jeglicher Grundlage, in der – schon grundrechtlich gebotenen – Gewährung dieser Rechte Elemente eines begrifflich negativ besetzten „Täterschutzes“ zu sehen“, schreibt Brandstetter. „Eine Berichterstattung unter Nennung des vollen Namens wäre möglicherweise ohne Entschädigungsanspruch zulässig gewesen, andererseits sehe das Mediengesetz keineswegs und gleichsam als Kehrseite dieses Anspruchs auch ein Recht der Öffentlichkeit vor, die Identität des Betroffenen zu erfahren.

Mit personenbezogenen Daten sei laut Gesetz bei der Informationserteilung stets zurückhaltend umzugehen, heißt es in der Anfragebeantwortung. „Bei überwiegendem öffentlichem Interesse darf der Name von Personen, an denen wegen ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht (z.B. Personen der Zeitgeschichte und im zeitgeschichtlichen Zusammenhang), genannt werden“, schreibt Brandstetter: „Auch daraus ergibt sich, dass eine Namensnennung im Regelfall zu unterbleiben hat.“

Die Auslegung des Umstandes, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen werden kann, ist von der betroffenen Medienstelle jeweils im Einzelfall zu beurteilen, wobei hier in der Justiz in Ansehung der Schutzpflichten generell sehr restriktiv vorgegangen wird.
Ein Anspruch auf Namensnennung läge aber auch im Falle von deren Zulässigkeit nicht vor, so der Justizminister.

Keine Absprache

Brandstetter sagt in der Anfragebeantwortung auch, dass es in der Causa keine Weisung an die Medienstellen oder eine Absprache mit dem Innenminister gegeben habe. Der Justizminister weist zudem zurück, dass Überlegungen angestellt worden seien, den Strafprozess gegen den Bootslenker und den ebenfalls angeklagten Skipper, der als Vertreter des Bootseigners an Bord war, von Klagenfurt nach Niederösterreich – in die Heimat des Bootslenkers – zu verlegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft würden hier eindeutig nicht vorliegen.

Prozess Ende Jänner

So oder so: Genannt wird der Name des Unfalllenkers, der die Vorwürfe bestreitet – und für den die Unschuldsvermutung gilt ¬– jedenfalls beim Start des Strafprozesses. Ein Termin dafür steht derzeit aber noch nicht fest. Laut dem Sprecher des Landesgerichts Kärnten, Manfred Herrnhofer, dürfte der Prozess indes „nicht vor Ende Jänner oder Anfang Februar 2018“ beginnen.

Kommentare

Alexander Schuss

Kennt wer den Namen dieses Prominenten noch nicht?? Es wäre für ihn wohl am Besten, sich selbst in der Öffentlickeit zu outen, für den Unfall geradezustehen und nach einer Zeit der Abstinenz (auch von der Öffentlichkeit) neu anzufangen. Da dem Unfall die Vorsatzkomponente fehlt, muß diese Tragik nicht gleich 2 Leben zerstören - rasches und aufrichtiges Handeln vorausgesetzt!

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