Die Unterschiede zwischen
eingetragener Partnerschaft & Ehe

Ab 2019 haben Paare die Wahl - aber was sind eigentlich die Unterschiede?

Mit 01. Jänner 2019 können in Österreich gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen. Und auch die eingetragene Partnerschaft wird für mehr Personen zugänglich gemacht, nämlich für verschiedengeschlechtliche Paare. Damit hat nun jedes Paar, unabhängig ob hetero- oder homosexuell, die Wahl. Doch was genau unterscheidet die beiden Verbindungen?

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Bindungen fürs Leben - Die Unterschiede zwischen
eingetragener Partnerschaft & Ehe

Grundsätzlich sind sich eine eingetragene Partnerschaft (EP) und eine Ehe in vielen Punkten gleich oder zumindest ähnlich. Die beiden Personen, die eine der beiden Beziehungsformen eingehen, haben gegenüber einander Rechte und Pflichten. Doch trotzdem unterscheiden sich die beiden in ein Paar markanten Punkten.

Alter

Um mit seinem Partner oder seiner Partnerin eine EP einzugehen, muss man volljährig, also 18 Jahre alt sein. Bei der Ehe sieht das anders aus: Eine Ehe kann man schon im Alter von 16 Jahren eingehen. Möchte man das tun, müssen jedoch der gesetzliche Vormund (meist die Eltern) und das Gericht die Ehe genehmigen.

Trauzeugen

Die zweitwichtigsten Personen einer Trauung sind wohl die Trauzeugen. Diese sind da, um zu bezeugen, dass das heiratende Paar gerade die Ehe schließt. Bei einer Verpartnerung ist das nicht zwingend notwendig. Ein Paar das sich verpartnert kann sich dazu entscheiden Trauzeugen anwesend zu haben, müssen tun sie das nicht.

Das Ja-Wort

Der Moment auf den bei einer Trauung alle Gäste und besonders das heiratende Paar gespannt sind, ist wohl der, in dem die Heiratenden sagen „Ja, ich will!“. Wenn man sich aber für eine EP entscheidet, ist dieser Moment nicht Pflicht. Sobald die Eheleute das Ja-Wort ausgesprochen haben, ist eine Ehe bereits rechtskräftig. Eine EP ist jedoch erst rechtskräftig wenn die sich Verpartnernden auf der Urkunde unterschrieben haben. Auf Wunsch kann bei einer Verpartnerung natürlich auch die klassische Frage an das Paar gestellt werden.

Treue

Im Eherecht wird die fehlende Treue eines Partners als Scheidungsgrund aufgeführt. Falls man verpartnert ist, ist der Begriff „Treue“ ersetzt worden. Hier ist von einer „umfassenden Vertrauensbeziehung“ die Rede. Diese modernere Bezeichnung lässt Raum für andere Beziehungsformen, wobei Untreue weiterhin als Vertrauensbruch gewertet werden kann.

Scheidung

Im schlimmsten Fall, dem der Scheidung, gelten für Ehen und EPs unterschiedliche Fristen. Grundsätzlich muss man, wenn man sich scheiden lassen bzw. die Partnerschaft aufheben lassen will davor sechs Monate lang getrennt sein. In beiden Fällen müssen die Partner ebenso zustimmen, dass die Beziehung zu einander „unheilbar zerrüttet“ wurde und sie deshalb die Ehe oder die EP nicht mehr fortsetzen wollen. Wenn das Gericht entscheidet, seiner Meinung nach könnte man die Ehe oder die EP noch „kitten“, kann es die Scheidung verweigern. Bei Ehen kann das Gericht die Scheidung bis zu sechs Jahre verweigern, bei EPs „nur“ bis zu drei Jahre.

Wichtige Gemeinsamkeiten

Trotz all der Unterschiede weisen Ehe und Verpartnerung doch auch wichtige Gemeinsamkeiten auf. Sobald beispielsweise einer der Partner stirbt, hat der/die Hinterbliebene Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenpension. Dies gilt sowohl in der Ehe als auch in der EP.

Falls es zu einer Trennung kommt, kann es sowohl nach einer Ehe als auch nach einer EP zu Unterhaltszahlungen kommen. Für beide Beziehungsarten ist es gesetzlich geregelt, wann einer der Partner zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.

Auch wenn es ums Wohnen geht haben Personen die in einer EP leben gleiche Rechte wie wenn sie in einer Ehe leben würden. Sie können sowohl gemeinsame Eigentumswohnungen erwerben als auch im Todesfall in den Mietvertrag des verstorbenen Partners eintreten.

Erst seit April 2017 haben Paare die in einer EP leben, die Möglichkeit eines Familiennamens. Davor war immer nur von den „Nachnamen“ der einzelnen Personen die Rede. Heute hat man aber sowohl in der Ehe als auch in der EP die Möglichkeit eines gemeinsamen Familiennamens.

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