Bewerbungsgespräch: Diese Fragen sind verboten

Was Bewerber auf keinen Fall beantworten müssen und welche Ausnahmen es gibt

Sind Sie schwanger? Haben Sie Vorstrafen? Nicht alle Fragen, die oft von potentiellen Arbeitgebern gestellt werden, sind rechtlich zulässig. Worüber Bewerber nicht Auskunft geben müssen und in welchen Ausnahmefällen gewisse Fragen sehr wohl gerechtfertigt sind.

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Job - Bewerbungsgespräch: Diese Fragen sind verboten

1. Sind Sie schwanger?

Fragen nach dem Familienstand, einem Kinderwunsch oder einer Schwangerschaft müssen laut Arbeiterkammer (AK) nicht beantwortet werden, da sie die Persönlichkeitsrechte betreffen. Vor allem in puncto Schwangerschaft ist die rechtliche Lage eindeutig: Die Frage ist rechtlich nicht zulässig und eine Bewerberin darf die Wahrheit in diesem Fall sogar absichtlich verschweigen beziehungsweise lügen.

Abseits von der rechtlichen Situation geht der Trend dahin, dass Arbeitgeber zunehmend Wert darauf legen, etwas Persönliches von dem Bewerber zu erfahren, um zu sehen, ob dieser zur Firma und ins Team passt. Bewerber sollten jedenfalls klar signalisieren, wenn ihnen die Fragen zu persönlich werden.

2. Haben Sie Vorstrafen?

Prinzipiell sind Fragen nach Vorstrafen oder das Verlangen eines Strafregisterauszuges nicht erlaubt. Arbeitnehmer müssen sie daher nicht beantworten und können das Vorlegen eines Strafregisterauszuges verweigern. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt: In Einzelfällen ist die Frage, ob jemand vorbestraft ist zulässig. Zudem haben Bewerber, die sich verweigern, wesentlich geringere Chancen, den Job zu erhalten, da Arbeitgeber meist weniger positive Beweggründe dahinter vermuten.

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Zulässig ist es dann, wenn der Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Job ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, ob jemand vorbestraft ist und die Vorstrafe nicht der beschränkten Auskunftspflicht unterliegt. Das betrifft zum Beispiel Bankangestellte. Hier ist die Frage nach Betrugs- oder Vermögensdelikten relevant. Für Mitarbeiter, die Kinder betreuen, ist die Frage nach Sexualdelikten zulässig.

Völlig unzulässig ist die Frage nach getilgten Vorstrafen, die nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden muss.

3. Wie gesund sind Sie?

Die Frage danach, wie gesund ein Arbeitnehmer ist, darf laut AK nur gestellt werden, wenn Krankheiten eine Gefahr für die Gesundheit von Kollegen oder Kunden sein könnten. Darunter fällt eine "offene" Tuberkulose (TBC). Die Frage nach einer HIV-Infektion ist beispielsweise bei der Bewerbung für medizinische Berufe zulässig. Ärztliche Atteste dürfen nur Angaben dazu enthalten, ob der Bewerber für die Arbeit geeignet ist. Ein Betriebsarzt ist genauso an die Schweigepflicht gebunden wie andere Ärzte.

Nach Paragraf 67 des Gentechnikgesetzes ist es allerdings "Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern" ausdrücklich verboten, "Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst."

4. Wie sehen Ihre Vermögensverhältnisse aus?

Hier gilt ebenfalls die Interessensabwägung. In Ausnahmefällen ist die Frage nach den Vermögensverhältnissen der Bewerber zulässig. Jedoch nur, sobald der Dienstgeber unmittelbar durch die Rechtsordnung betroffen wird, zum Beispiel in Zusammenhang mit einer Gehaltspfändung. Ein Interesse ist ebenfalls gegeben, falls beim betreffenden Job Vermögenswerte verwaltet werden müssen.

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5. Welcher Religion hängen Sie an?

Religiosität, politische Einstellungen und Mitgliedschaften sind grundsätzlich Privatsache. Ein Bewerber muss daher darüber keine Auskunft geben. Ausnahmen gibt es auch in diesem Fall: Diese gelten für sogenannte Tendenzbetriebe wie eine politische Partei oder kirchliche Einrichtungen.

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