13-Jähriger hilft im Geschäft

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Mein Sohn hat mir erzählt, dass sein bester Freund immer wieder im Geschäft seines Vaters aushelfen muss, manchmal auch am Abend. Gestern habe ich selbst gesehen, dass er sogar am Vormittag, statt in die Schule zu gehen, im Laden gestanden ist. Der Bub ist doch erst 13 Jahre alt und wohl noch schulpflichtig! Ich habe den Vater angesprochen, aber er reagierte sehr unhöflich und meinte, er könne ja wohl noch seinen Sohn um Hilfe bitten, wenn ein Mitarbeiter krank sei. Das stimmt doch nicht, oder?
Helga P., Linz

Liebe Frau P.!
Kinderarbeit ist in Österreich generell verboten. Ausgenommen davon ist nur die Mithilfe im Familienbetrieb ab dem vollendeten 13. Lebensjahr. Kinder ab 13 Jahren dürfen in der Zeit zwischen acht Uhr und 20 Uhr jeweils nicht mehr als zwei Stunden am Tag im Familienbetrieb ihrer Eltern mithelfen. Nicht zulässig wäre allerdings eine Mithilfe in einem Gasthaus oder einer Bar. Selbstverständlich darf diese Mithilfe jedoch nicht während der Unterrichtszeit stattfinden!

Die Unterrichtspflicht dauert in Österreich neun Jahre und endet mit dem 15. Geburtstag eines Kindes. Wer im Unterricht fehlt, muss mit einer Anzeige und Strafe wegen Verletzung der Unterrichtspflicht rechnen. Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes trifft diese Verpflichtung ausschließlich die Eltern, danach kann eine Anzeige auch gegen die Schüler selbst gemacht werden. Von einer Verletzung der Schulpflicht wird zumeist auch das Jugendamt verständigt.

Erst ab dem vollendeten 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche selbstständig Arbeitsverträge eingehen. Für die Tagesarbeitszeit und für die Urlaubsund Ruhezeiten gelten allerdings bis 18 besondere Bestimmungen. So sind für Jugendliche etwa Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit verboten.

Besondere Bestimmungen gelten auch noch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an öffentlichen Aufführungen, beispielsweise bei Theater-, Film- und Fernsehaufführungen oder bei Sportveranstaltungen. Bei öffentlichen Auftritten ist die Zeit der Mitarbeit auf acht Uhr bis 23 Uhr begrenzt, und die Eltern müssen ihre Zustimmung zur Teilnahme geben.

Für den erst 13-jährigen Freund Ihres Sohnes ist es daher grundsätzlich schon erlaubt, im Laden seiner Eltern mitzuhelfen und beispielsweise Regale einzuräumen oder auch einen Botengang zu verrichten. Diese Arbeit darf aber nicht während der Unterrichtszeit stattfinden und auch nicht nach 20 Uhr. In den Ferien oder am Nachmittag wäre die Mithilfe für höchstens zwei Stunden täglich zulässig. Sollte der Vater auch bei einem nochmaligen Gespräch uneinsichtig bleiben, rate ich Ihnen, das Jugendamt über Ihre Beobachtungen zu informieren.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at