Wenn der Kollege blaumacht

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Einige meiner Kollegen scheinen immer wieder "krankzufeiern". Gerade in der Faschingszeit war das schon sehr auffällig. Das ärgert nicht nur meinen Chef, sondern auch mich, weil ich ja der Dumme bin, der dann auch noch die Arbeit der Kollegen mitmachen kann. Die Kollegen fehlen ja auch immer nur einen oder zwei Tage. Was kann man da machen? Wie kann mein Chef beweisen, dass meine Kollegen gar nicht krank sind?
Herbert T., Wien

Lieber Herr T.,
wenn Kollegen immer wieder unberechtigt und "auffällig", also beispielsweise ausgerechnet an Fenstertagen oder gehäuft an Montagen, nicht zur Arbeit erscheinen, ärgert das zumeist nicht nur den Chef, sondern auch die übrigen Mitarbeiter. Ein Arbeitsboykott, also ein Fernbleiben von der Arbeit, ohne tatsächlich erkrankt zu sein, kann nicht nur eine Kündigung, sondern sogar eine Entlassung rechtfertigen. Eine Entlassung ist aber nur dann anzuraten, wenn es dem Arbeitgeber auch gelingt, den Schwindel zu beweisen, und das ist oft gar nicht so einfach.

Hat der Arbeitgeber Zweifel, ob eine Krankmeldung gerechtfertigt ist, dann ist er berechtigt, diese zu hinterfragen. Zunächst kann Ihr Chef daher eine ärztliche Bestätigung verlangen, auch wenn die - angebliche - Erkrankung nur einen Tag dauerte. Kann der Mitarbeiter eine ärztliche Bestätigung vorlegen und bleiben dennoch Zweifel bestehen, ist der Arbeitgeber berechtigt, auch die Arztbestätigung zu hinterfragen. Dabei darf der Arbeitgeber im Vorfeld einer Entlassung oder Kündigung in gewissem Rahmen auch Nachforschungen anstellen. Zwar hat er nicht das Recht, die konkrete Diagnose zu erfahren. Eine Möglichkeit wäre aber etwa, einen Kollegen zu schicken, der sich nach dem Befinden des Erkrankten direkt bei ihm zu Hause erkundigt. Das Eindringen in die Wohnung des Mitarbeiters ist dabei naturgemäß nicht erlaubt.

Der Arbeitgeber ist aber auch berechtigt, einen Privatdetektiv zu beauftragen. Dieser darf dann den Mitarbeiter beobachten und seine Beobachtungen schriftlich festhalten. Auch ein Privatdetektiv ist aber nicht berechtigt, den Mitarbeiter mit technischen Hilfsmitteln abzuhören, Gespräche aufzunehmen oder den Mitarbeiter zu filmen. Anders würde es sich nur verhalten, wenn der Mitarbeiter während des Krankenstandes an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt. Dort muss auch er ohnehin damit rechnen, fotografiert und gefilmt zu werden. Unzulässig ist es auch für den Privatdetektiv, in die Privatsphäre des Mitarbeiters einzudringen und diesen beispielsweise durch ein Fenster in seiner Wohnung zu filmen.

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