Holen Sie sich Ihre Steuergutschrift!

Die Arbeitnehmerveranlagung wurde in den letzten Jahren deutlich vereinfacht. Einige Ausgaben müssen Sie dem Finanzamt bekanntgeben, damit sie berücksichtigt werden.

von Steuertipp - Holen Sie sich Ihre Steuergutschrift! © Bild: Christoph Meissner

Seit dem Jahr 2016 zahlt das Finanzamt Steuergutschriften durch die "antragslose Arbeitnehmerveranlagung" automatisch aus. So ersparen sich beispielsweise Personen mit Anspruch auf Negativsteuern (sozialversicherte Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigem Einkommen) das Ausfüllen des Formulars. Das Finanzamt macht das für Sie automatisch im Folgejahr. Im Rahmen der Sonderausgaben absetzbare Spenden und Kirchenbeiträge werden vom Finanzamt ebenfalls automatisch berücksichtigt und müssen nicht mehr ins Formular eingetragen werden.

Tipp: Überprüfen Sie, ob Ihr Steuerbescheid alle geleisteten Spenden enthält! Falls etwas fehlt, setzen Sie sich mit der spendenempfangenden Organisation in Verbindung, damit die Spende nachgemeldet wird. Sie können die gemeldeten Spenden auch in FinanzOnline auf Vollständigkeit prüfen und eine Nachmeldung vor Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung veranlassen.

Welche Ausgaben werden noch berücksichtigt?

Die folgenden Ausgaben müssen Sie dem Finanzamt in der Arbeitnehmerveranlagung bekanntgeben, damit sie berücksichtigt werden können: Private Lebens-, Kranken und Unfallversicherungen können weiterhin als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn der Vertrag vor dem Jahr 2016 abgeschlossen worden ist. Gleiches gilt für Kosten der Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Beruflich bedingte Ausgaben, die vom Dienstgeber nicht ersetzt wurden, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählt ein vom Dienstgeber nicht berücksichtigtes Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro. Als außergewöhnliche Belastungen kommen beispielsweise Krankheitskosten, Zahnarztkosten, Ausgaben aufgrund einer Behinderung und Pflegekosten in Betracht.

Der Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten sollten im Jahr 2018 ebenfalls nicht vergessen werden. Dazu gibt es das Formular L1k, das für jedes einzelne Kind ausgefüllt werden muss. Wenn Sie vom Finanzamt einen Bescheid über eine "antragslose Arbeitnehmerveranlagung" erhalten und später feststellen, dass Sie zusätzliche Ausgaben absetzen können, haben Sie weiterhin fünf Jahre Zeit, um das vollständig ausgefüllte Formular beim Finanzamt einzureichen oder die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline zu beantragen. Der automatische Bescheid des Finanzamts tritt dann außer Kraft, und Sie bekommen einen neuen Steuerbescheid zugestellt.

Und zum Schluss noch ein Tipp: Wenn Sie eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beantragt haben und von einem Steuerbescheid mit Nachzahlung überrascht werden, können Sie den Antrag innerhalb eines Monats ab dem Zustellungsdatum des Bescheids zurückziehen. Dazu reicht ein formloses Schreiben ans Finanzamt.

Wolfgang Piribauer ist Steuerberater und Partner der TPA Steuerberatung
www.tpa-group.at