Anrechnung von
Karenzen und Papamonat

Mit 1. August traten neue Regeln beim Mutterschutz in Kraft. Wen es betrifft und was es für künftige Jungeltern bedeutet

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Karenzen und Papamonat © Bild: Marius Höfinger

Mit 1.8.2019 trat eine Neuregelung im Mutterschutzgesetz in Kraft. Demnach sind die Zeiten der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang anzurechnen. Durch diese Neuregelungen soll künftig allen Eltern eine Chancengleichheit bei der Anrechnung von Karenzzeiten zu Gute kommen Die Neuregelung gilt für Mütter (Adoptiv-oder Pflegemütter) und Väter, deren Kind ab 1.8.2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wurde bzw. wird.

Rechtsanspruch auf Papamonat


Diese Karenzzeiten sind in Zukunft auf die Dauer der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung, das Ausmaß des gesetzlichen Erholungsurlaubes, das Ausmaß der Abfertigung alt, bei Lohn-und Gehaltsvorrückungen, bei Jubiläumsgeldern und allfälligen sonstigen kollektivvertraglichen Ansprüchen, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen, zu berücksichtigen. Für Karenzzeiten, die für Geburten bis 31.7.2019 in Anspruch genommen werden, gilt nach wie vor die alte Rechtslage. Nach der alten Rechtslage waren z. B. Karenzzeiten bei der Berechnung der Abfertigung alt nicht zu berücksichtigen. Neben den gesetzlichen Anrechnungsvorschriften sehen auch zahlreiche Regelungen in bestimmten Kollektivverträgen die Anrechnung der Karenzzeiten auf Ansprüche vor, die von der Dienstzeit abhängig sind.

Neben dieser Neuregelung haben nun auch Väter zukünftig einen Rechtsanspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit anlässlich der Geburt eines Kindes in der Dauer von einem Monat; auch dies gilt für Geburten ab 1.9.2019. Voraussetzung ist aber, dass die Väter die gesetzlichen Vorankündigungsfristen einhalten: Demnach muss spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe dieses Geburtstermins der voraussichtliche Beginn der Freistellung angekündigt werden. Liegen die errechneten Geburtstermine zwischen dem 1.9.2019 und 1.12.2019, darf die dreimonatige Frist auch unterschritten werden. Als weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz vor, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben muss. Dieser liegt dann vor, wenn Vater, Mutter und Kind nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes in einem gemeinsamen Haushalt leben. Vor diesem Zeitpunkt haben Väter die Möglichkeit, mit ihrem Arbeitgeber vertraglich eine Freistellung zu vereinbaren.

Für diesen Zeitraum der vertraglich vereinbarten Freistellung besteht allerdings kein Kündigungs-und Entlassungsschutz nach dem VKG. Besteht neben dem gesetzlichen Freistellungsanspruch ein kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes, ist dieser auf den gesetzlichen Freistellungsanspruch nach dem VKG nicht anzurechnen.

Christian Marchhart ist Rechtanwalt bei Urbanek Lind Schmied Reisch www.ulsr.at