Krank im Urlaub - was nun?

Wie man sich krankmeldet und welche Rechte und Pflichten man als Arbeitnehmer hat

von
LEBEN - Krank im Urlaub - was nun?

1. Wann greift eine Krankmeldung im Urlaub?

Damit die Urlaubstage nicht verloren gehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Laut Information der Arbeiterkammer (AK), wird der Urlaub durch eine Krankheit unterbrochen, wenn:

  • die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert.
  • der Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen informiert wird.
  • der Arbeitnehmer dem Vorgesetzten eine ärztliche Bestätigung vorlegt, sobald er wieder zur Arbeit antritt.
  • nicht grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln zur Erkrankung geführt haben.

2. Gilt diese Regelung auch für den Zeitausgleich?

Wer im Urlaub krank wird, kann sich seine Urlaubstage in Krankenstandstage umwandeln lassen. Wer allerdings während eines Zeitausgleichs krank wird, der hat Pech gehabt: Die frei genommenen Tage gehen verloren. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 2013 in einem Urteil entschieden. Der OGH sieht den Zeitausgleich nämlich als "bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht" an, die nicht vorrangig der Erholung dient.

3. Verlängert die Erkrankung den Urlaub?

Nein, das tut sie nicht. Der Arbeitnehmer muss zum Dienst erscheinen, sobald der Urlaub zu Ende ist oder er wieder gesund ist. Aber die Urlaubstage, an denen man krankgeschrieben war, werden zum noch bestehenden Urlaub hinzugefügt.

4. Was ist bei einer Erkrankung im Ausland zu beachten?

Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er im Ausland von einem zugelassenen Arzt oder in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde. Die E-Card sollte für den Akut-Fall auf Reisen immer mit dabei sein, denn sie gilt in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Im Krankheitsfall muss man für die Behandlung beim Arzt nur die E-Card vorweisen. Denn auf der Rückseite der E-Card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Für folgende Länder gilt die EKVK laut Arbeiterkammer jedoch nicht: In Bosnien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei bekommt man von der Krankenkasse einen sogenannten Betreuungsschein. Dieser wird am Urlaubsort beim dortigen Sozialversicherungsträger gegen einen Krankenschein eingetauscht. Erst dann kann man den Arzt aufsuchen. Verständigt wird die heimische Krankenkasse in beiden Fällen (E-Card oder Urlaubskrankenschein) durch den im Ausland zuständigen Krankenversicherungsträger.

In allen anderen Ländern, wie den USA oder Ägypten, muss die Behandlung beim Arzt oder im Krankenhaus zuerst selbst bezahlt werden. Die österreichischen Krankenkassen erstatten anschließend 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung durch einen Arzt im Inland entstanden wären. Der behandelnde Arzt stellt in diesem Fall eine Bestätigung über die Erkrankung aus, die alle Merkmale einer österreichischen Krankmeldung enthalten soll, also Namen und Geburtsdatum, Beginn und Ende des Krankenstandes sowie die Diagnose. Die Krankmeldung kann nach Ende des Urlaubs persönlich übergeben oder per Post beziehungsweise per Fax an die heimische Krankenkasse geschickt werden.

Tipp: Kreditkarten bieten bedingten Schutz
Da die Krankenkasse nicht immer die vollen Kosten übernimmt, ist der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung empfehlenswert. Unter anderem bieten Verkehrsclubs, wie ARBÖ oder ÖAMTC, Alpinvereine (Naturfreunde, Alpenverein) oder Kreditkartenunternehmen solche Leistungen an. Bei herkömmlichen Kreditkarten wie Visa und Mastercard ist der Versicherungsschutz, inklusive Krankenversicherung im Ausland, schon allein durch den Besitz der Karte gegeben. Der Versicherungsschutz ist auf maximal 90 Tage Aufenthalt begrenzt. Gedeckt sind mit einer solchen Versicherung auch ein Heimtransport bei Unfällen oder Erkrankungen.

5. Muss man dem Chef trotz Krankenstand zur Verfügung stehen?

Ja. Der OGH hat entschieden, dass in wirklich wichtigen Fällen Arbeitnehmer selbst während des Krankenstands (oder des Krankenstandes im Urlaub) ihrer Firma für Auskünfte zur Verfügung stehen müssen. Das betrifft laut OGH "unbedingt erforderliche Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde". Dafür darf der Chef den Mitarbeiter beispielsweise für ein Meeting in die Arbeit bestellen oder telefonisch kontaktieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Genesung des erkrankten Mitarbeiters nicht beeinträchtigt wird.

Mehr zum Thema "Krank im Urlaub" lesen Sie im aktuellen News in Ihrem Zeitschriftenhandel oder als E-Paper!

Kommentare