UPC

vonred
Dienstag, 31. Mai 2011

Gesetzeswidrige Klauseln in AGB

  • Gericht befand unter anderem Gebühr für Papierrechungen für gesetzeswidrig.

 

Änderungen, die nur per E-Mail bekanntgegeben werden, eine Gebühr für Papierrechnungen - das sind nur 2 von 22 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von UPC, die das Handelsgericht Wien als gesetzeswidrig erachtet.

UPC hatte im Herbst 2010 seine AGB umfassend geändert. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die Klauseln von UPC geprüft und letztlich 24 Klauseln als gesetzwidrig abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte der VKI Verbandsklage ein. Nun liegt das Urteil des Handelsgerichtes Wien vor: 22 von 24 Klauseln werden als gesetzwidrig angesehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In zahlreichen dieser Klauseln setzt der Anbieter voraus, dass es ausreichend ist, dem Kunden Erklärungen - wie etwa auch AGB-Änderungen - lediglich an den E-Mail-Account zu schicken. Das kann für diesen aber durchaus problematisch sein, zum Beispiel, wenn er mit den Änderungen nicht einverstanden wäre, die E-Mail aber nicht rechtzeitig wahrnimmt (oder überhaupt nicht erhält) und die Kündigungsfrist dadurch verstreicht.

Das Handelsgericht Wien verweist hier auf eine gegenläufige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes: Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden auch erreichen. Demnach ist etwa auch die Verpflichtung des Kunden, seine Rechnung online "abzuholen", gesetzwidrig.

Keine Zusatzgebühr für Papierrechnungen
UPC hat im Zuge der AGB-Änderungen ab dem 1.1.2011 außerdem ein Entgelt für Papierrechnungen vorgesehen. Das Gericht folgt hier der Rechtsmeinung des VKI: Die Ausstellung einer Rechnung ist eine vertragliche Nebenpflicht und darf nichts extra kosten.

Die Klausel, wonach alleine das Verstreichen der Rechnungseinspruchsfrist von vier Wochen zu einem Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung führe, wird als intransparent angesehen. Dies verschleiere die Judikatur des OGH, wonach bestenfalls ein "deklaratives Anerkenntnis" zustande kommt. Sprich: Man kann die Rechnung sehr wohl auch nach dieser Frist noch gerichtlich bekämpfen.

Weiters umschreibt UPC seine Leistung, einen Anschluss zur Verfügung zu stellen, als ein "Bemühen im wirtschaftlichen Rahmen". Aufgrund von "kurzfristigen Störungen" sei eine Entgeltkürzung daher nicht zulässig. Das Gericht stellt nun klar: UPC schuldet nicht ein Bemühen, sondern die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Klausel zu "kurzfristigen Störungen" wurde vom Gericht überdies als intransparent bewertet.

Einspruch gegen Änderungen der AGB
Ändern Telekom-Anbieter ihre AGB, haben Kunden zwei Möglichkeiten: die Kündigung gemäß § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) oder aber die Zustimmung zu den Änderungen. Da AGB-Änderungen sich für Konsument oft nachteilig auswirken, prüft der VKI diese.

Weiterführender Link:
Urteil im Volltext

31.5.2011 12:49
Autor:red