Weiterbildungsgeld für freie Dienstnehmer:
VfGH-Entscheid sichert Recht auf Fortbildung

Bislang wurde Zugang zu Geld von AMS verwehrt Voraussetzungen nun wie bei Angestellten & Arbeitern

Künftig müssen sich freie Dienstnehmer keine Sorge m die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen machen: Gemäß einem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) steht auch freien Dienstnehmern Weiterbildungsgeld zu. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitern und Angestellten.

Weiterbildungsgeld für freie Dienstnehmer:
VfGH-Entscheid sichert Recht auf Fortbildung

Die Entscheidung des VfGH wurde anlässlich einer Musterbeschwerde der Arbeiterkammer Wien gefällt. AK Präsident Herbert Tumpel zeigt sich über diesen Fortschritt im Leistungsrecht für freie DienstnehmerInnen erfreut: "Wer Ressourcen für Weiterbildung nutzen kann, hat auch bessere Chancen im Beruf".

Bisher war freien Dienstnehmern der Zugang zum Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice verwehrt, obwohl sie seit 1.1.2008 in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind und Beiträge leisten. Eine Weiterqualifizierung im Rahmen einer Bildungskarenz war dieser Personengruppe daher praktisch unmöglich. Das Höchstgericht befand nun, dass mit dieser Einschränkung das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wird.

Voraussetzungen
Freie Dienstnehmer haben Anspruch auf Weiterbildungsgeld, wenn die notwendige Beschäftigungszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch vorliegt und sie mindestens sechs Monate als freier Dienstnehmer bei einem Arbeitgeber Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherun hatten.

Zudem muss Bildungskarenz im Ausmaß von mindestens zwei bis maximal 12 Monate vereinbart worden sein und der Besuch einer Bildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden (bzw. beim Bestehen von Betreuungspflichten für ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 16 Wochenstunden) nachgewiesen werdem können.

Weiterführender Link
Arbeiterkammer

(red)