Arbeitsrecht

vonIrene Olorode
Samstag, 28. Mai 2011

Unfaire Klauseln in Verträgen

  • Bezahlung darf nicht unter Kollektivvertrag liegen. Die AK hilft bei Vertragsüberprüfung.

 

Auch beim Arbeitsvertrag gilt: Vor der Unterzeichnung genau durchlesen. Nur so ist man vor unfairen Klauseln gefeit. "Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht ganz genau verstehen", richtet AK-Bezirksstellenleiterin Brigitte Radl einen Appell an die Arbeitnehmer, nicht blindlings Arbeitsverträge zu unterschreiben.

Die AK verweist auf zahlreiche Beispiele, in denen in Arbeitsverträgen unzulässige Klauseln angeführt wurden. Das unzulässige Verhalten beginnt in manchen Fällen schon bei der Bewerbung. So berichtet die AK etwa von dem Fall eines Papierhändlers, der in einem Bewerbungsbogen unter anderem nach Allergien und Krankheiten der Bewerber, der Kinder und der (Ehe-)Partner fragt. Sein Interesse geht sogar so weit, dass auch er auch Auskunft über bereits geheilte Beeinträchtigungen erhalten möchte.

In einem anderen Fall versuchte ein Hotelier von seinen Arbeitnehmern eine Art "Kündigungsgebühr" einzuheben. Die findige Klausel im Arbeitsvertrag besagte, dass Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres den Betrieb verlassen, einen Monatslohn bezahlen. Dies ist laut AK nicht erlaubt.

Anders sieht es hingegen bei der Rückerstattung von Ausbildungskosten aus. Einer Heimhilfe, die sich zur Pflegehelferin hatte ausbilden lassen, drohte nach der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses die Rückzahlung der Ausbildungskoten in der Höhe von 9.700 Euro. Anhand dieses Beispiels weist die AK darauf hin, dass auch bei einer einvernehmlichen Dienstauflösung die Ausbildungskosten zurückverlangt werden können.

Unzulässige Klauseln
Während die Konkurrenzklausel und die Rückzahlung von Ausbildungskosten zulässig sind, gibt es einige Vertragspunkte, auf die das nicht zutrifft. Dazu gehört zum Beispiel eine Probezeit, die über das gesetzliche oder kollektivvertragrechtliche Ausmaß hinausgeht.

Arbeitnehmer haben ein Recht auf 30 Werktage Urlaub (fünf Wochen). Ein geringeres Ausmaß an Urlaubszeit ist nicht zulässig. So verhält es sich auch bei der Bezahlung. Diese darf nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.

Rechtswidrig ist auch die Vereinbarung von mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen hintereinander, wenn diese nicht sachlich gerechtfertigt werden kann.

Tipps
Einigen Sie sich bereits im Vorfeld mit dem Arbeitgeber darauf, wer die Kosten für Ausbildungen übernimmt. Im Idealfall sollte eine konkrete Vereinbarung über die Rückzahlungsverpflichtung geschlossen werden.

Nehmen Sie sich auf jeden Fall genügend Zeit, um den Dienstvertrag vor der Unterzeichnung eingehend durchzulesen. Sollten Sie Klauseln nicht verstehen, hilft die Arbeiterkammer bei der Überprüfung des Vertrages.

Weiterführender Link:
AK

28.5.2011 12:35
Autor:Irene Olorode