Österreich auf dem Weg zu Big Brother?
Videoüberwachung hat sich verdreifacht

Zahl der Kameras auf bis zu eine Million geschätzt Datenschutzkommission: Immer mehr Beschwerden

In Österreich steigt die Zahl der Videoüberwachungskameras an. Alleine von 2008 auf 2009 hat sich die Zahl der Neuregistrierungen von Überwachungsanlagen von 279 auf 803 fast verdreifacht. Das geht aus dem Datenschutzbericht 2009 hervor. 2007 gab es zum Vergleich 60 Neuregistrierungen, 2006 nur 12 und 2005 waren es 18.

Österreich auf dem Weg zu Big Brother?
Videoüberwachung hat sich verdreifacht © Bild: Corbis

Insgesamt sind in Österreich mehrere Tausend Anlagen registriert. Das ist allerdings nur ein Teil der tatsächlich installierten Kameras, denn einerseits sind Überwachungsanlagen von Privaten, Trafiken, Tankstellen, Juwelieren und Banken nicht meldepflichtig und anderseits ist es egal, ob eine Überwachungsanlage eine oder 100 Kameras hat - sie wird nur als ein System gezählt. Wie viele Kameras im Einsatz sind, wollte die Datenschutzkommission auf Anfrage nicht sagen, da es keine offiziellen Zahlen gebe. Die Gesellschaft für Datenschutz, Arge Daten, schätzt die Zahl auf bis zu einer Million.

Entsprechend hat die Datenschutzkommission auch immer mehr zu tun. Die Ombudsmannverfahren sind von 192 im Jahr 2008 auf 266 im Folgejahr gestiegen, die Individualbeschwerden sind von 87 auf 126 angewachsen.

Immer mehr Beschwerden
In zwei Bereichen gibt es besonders viele Beschwerden: Auf dem Sektor der Anbieter von Kreditinformation - hier handelt es sich laut Bericht vielfach um Beschwerden über die Verletzung des Auskunftsrechts. Dabei seien auch durchaus kuriose Fälle zu behandeln gewesen, wie zum Beispiel, dass das Recht auf eine kostenlose Auskunftserteilung pro Jahr auch das Recht mitumfasst, dass die Auskunft frei von Portokosten zugesendet wird.

Der zweite Bereich, im dem Beschwerden gehäuft vorgebracht wurden, betrifft Sicherheitsbehörden. Dabei ging es vorwiegend um die Löschung von Akten und Aktenindizierungsbehelfen sowie um die Zulässigkeit von erkennungsdienstlicher Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz.
(apa/red)