FPÖ kassiert einen Korb vom Höchstgericht:
Antrag zu Lissabon-Vertrag zurückgewiesen
- VfGH: EU-Vertrag verletzt nicht Rechte der Mandatare
- Freiheitliche wollten Aufhebung des Kontrakts erzielen

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FPÖ und FPK arbeiten
an "Kooperationsvertrag"
Die FPÖ ist mit ihrem Antrag zum Lissabon-Vertrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gescheitert. Der Gerichtshof wies den Antrag von 37 Abgeordneten als "unzulässig" zurück. Denn sie seien durch den EU-Vertrag nicht, wie behauptet, unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Zu einer inhaltlichen Prüfung kam es damit nicht.
Die FPÖ-Abgeordneten hatten beim VfGH beantragt, den Vertrag von Lissabon "aufzuheben bzw. für nichtig erklären". Die 37 Mandatare waren allerdings nicht genug für eine "Drittel-Beschwerde", also die Möglichkeit eines Drittels der Abgeordneten, einen Antrag an den VfGH zu stellen.
FPÖ sieht sich in Rechten verletzt
Sie behaupteten also, sie seien durch die Verfassungswidrigkeit des Lissabon-Vertrags als Abgeordnete "unmittelbar in ihren Rechten verletzt" - etwa weil mit dem Vertrag die Kompetenz des Nationalrates eingeschränkt werde und weil jeder Bürger ein Recht auf Mitwirkung an einer Gesamtänderung der Verfassung (also Volksabstimmung) hätte. Im Fall einer unmittelbaren Verletzung persönlicher Rechte können sich auch Einzelpersonen an den VfGH wenden.
"Eine Darlegung, inwiefern durch den Vertrag von Lissabon bzw. dessen einzelne Bestimmungen in die nach dem Vorbringen der Antragsteller bestehende Rechtssphäre unmittelbar eingegriffen wird, findet sich im Antrag jedoch nicht", stellten die Verfassungsrichter fest. Außerdem sei aus der Verfassung zwar ein Recht auf Teilnahme an einer Volksabstimmung, nicht aber ein Recht auf Durchführung einer solchen abzuleiten.
FPÖ gibt Rätsel auf
In ihrem Antrag hat die FPÖ den Verfassungsrichtern ein kleines Rätsel aufgeben: Sie behauptet die Verfassungswidrigkeit mehrere Artikel des "EVV". Es wird aber nicht erläutert, was mit "EVV" gemeint ist. Und schon damit sei den Anforderungen für die Antragslegitimation nicht Genüge getan. Die Verfassungsrichter haben aber eine Vermutung: Es könnte der Vertrag über eine Verfassung für Europa - der mit "VVE" abgekürzt wird - gemeint sein. Dieser aber könne nicht angefochten werden, weil er nie kundgemacht wurde, teilt der VfGH mit.
(apa/red)
