Vernichtendes Urteil zu Fekters Plänen:
'Pauschalverdächtigungen von Asylwerbern'
- Amnesty: 'Es liegt ganz klar Freiheitsentziehung vor'
- Ausnahmetatbestände sind zudem zu eng gefasst

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Fekter unterfertigt Vertrag mit Gemeinde
Amnesty International hat schon wenige Tage nach dem Vorliegen des Gesetzesentwurfs zur Anwesenheitspflicht für Asylwerber eine umfassende juristische Bewertung abgegeben. Das Urteil der Menschenrechtsorganisation ist nicht gerade positiv. Klar gestellt wird, dass es sich bei der "Aufenthaltsverpflichtung" nach internationalem und nationalem Recht um "Haft" handelt. Der Entwurf sei das Ergebnis von "Pauschalverdächtigungen von Asylwerbern".
Amnesty verweist darauf, dass gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für eine Freiheitsentziehung kennzeichnend sei, dass der Betroffene daran gehindert wird, einen bestimmten Raum oder Ort zu verlassen. Maßgeblich sei, ob der Betroffene den Aufenthaltsort jederzeit verlassen könne, ohne mit einem physischen Zugriff rechnen zu müssen.
Im Gesetzesentwurf von Innenministerin Maria Fekter ist nun vorgesehen, dass bei Nichtbeachtung der Aufenthaltspflicht die Sicherheitsorgane ermächtigt sind, die betroffenen Personen am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern: "Es liegt somit ganz klar eine Freiheitsentziehung vor."
"Wegsperren" nicht gerechtfertigt
Dass diese Haft von fünf auf sieben Tage ausgedehnt werden kann, wenn ein Wochenende dazwischen liegt, beweist für Amnesty, dass nicht die effiziente Arbeit der Asylbeamten das Ziel ist, sondern das "Verwahren" von Asylwerbern. Ein bloßes "Wegsperren" ohne die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte definierte anhaltend hohe, durchgehende Bearbeitungsdichte könne daher keinesfalls gerechtfertigt sein.
Auch die zweite Phase - die sogenannte relative Aufenthaltspflicht - ist für die Menschenrechtsorganisation eindeutig als "Entzug der Freiheit" zu definieren. Schließlich führe der Entwurf an, dass bei Verletzung der Vorschrift Schubhaft zu verhängen ist. Ferner wird kritisiert, dass im Entwurf keine Möglichkeit vorgesehen ist, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu beantragen.
Ausnahmetatbestände zu eng gefasst
Zudem seien die Ausnahmetatbestände zum Verlassen des Erstaufnahmezentrums zu eng gefasst. So sei es nicht möglich, sich aus dem Lager zum Besuch einer rechtlichen Beratungsstelle oder zwecks Ausübung der Religionsfreiheit zu entfernen. Der Familienbegriff sei so eng gefasst, dass es nach diesem nicht einmal möglich wäre, dass ein volljähriger Asylwerber seine im Sterben liegende Mutter besucht.
(apa/red)
