Geplatzte Arzttermine gefährden das
Sparschwein: Schadenersatz kein Einzelfall
- Eine Stunde ohne erbrachter Leistung kostet 155
- Patienten haben kaum Chancen auf Schadenersatz

Der Fall der 18-jährigen Schülerin Anja Friesenbichler regt auf: Weil sie einen Zahnarzttermin verpasst hat, flatterte ihr eine Rechnung über 70 Euro ins Haus. Obwohl sie den Termin noch am selben Tag abgesagt hat. Ein Dilemma, das beileibe kein Einzelfall ist und jeden Patienten treffen kann.
"Diese Geschichte kommt regelmäßig hoch", beklagt sich Thomas Holzgruber. "Immer wieder gibt es diese Anfragen von Ärzten und Patienten", so der Kammeramtsdirektor der Ärztekammer Wien gegenüber NEWS.at. Patienten, die sich nach einem verpassten oder zu kurzfristig abgesagten Arzttermin mit Geldforderungen konfrontiert sehen, stellen die Rechtmäßigkeit der Forderung in Frage. Immerhin müssen sie zahlen - obwohl keine Leistung erbracht wurde.
Tatsächlich ist eine Schadenersatzforderung von Seiten der Ärzte rechtlich vollkommen gedeckt, wie gegenüber NEWS.at bestätigt wird: "Es gibt zwei rechtliche Grundlagen, auf die sich Ärzte beziehen können", erläutert Jörg Krainhöfer. "Erstens ist im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. d. Red.) der Anspruch auf Schadenersatz geregelt, da der Arzt einen Termin reservieren muss." Bleibt der Patient fern, ist das dessen Verschulden - selbst, wenn er eine Erkrankung nachweisen kann. "Zweitens gibt es oft schriftliche oder mündliche Vereinbarungen zwischen Arzt und Patienten, bei der der Patient bestätigt, den Termin wahrzunehmen oder bis zu einer bestimmten Frist abzusagen", erläutert der Kammeramtsdirektor der Österreichischen Zahnärztekammer. Karin Baronyai vom Verein für Konsumenteninformation gibt allerdings zu bedenken: "Es wäre schön, wenn Patienten immer darüber informiert werden." Häufig ist das jedoch nicht der Fall.
Eine Stunde Leerlauf für 155 Euro
Denn so eine Forderung kann ordentlich ins Geld gehen: Die Zahnärztekammer setzt einen Betrag von 155 Euro pro Stunde fest. Bei einer zweistündigen Operation beim Zahnarzt, die aufgrund der Abwesenheit des Patienten nicht durchgeführt werden kann, sind so schon schnell einmal über 300 Euro fällig. Krainhöfer kalmiert aber: "So ein Riesenproblem ist es auch nicht, meistens wird das zwischen Arzt und Patienten anders geregelt." "Da es um vergleichsweise nur geringe Summen geht, ist das bisher auch nicht durchjudiziert", fügt Holzgruber hinzu.
Trotzdem schmerzt eine Zahlung für eine nicht erbrachte Leistung trotzdem - zumal der Patient rechtlich am kürzeren Hebel sitzt: Wer bei einem vereinbarten Arzttermin lange warten muss, schaut nämlich in die Röhre. "Nur wenn der Arzt schuld ist, kann man so etwas auch in die andere Richtung einklagen", so Holzgruber. Zusatz: "Wenn es nachweisbar ist." Und dass Ärzte ihre Patienten absichtlich warten lassen, wird sich kaum beweisen lassen.
(mei)
