Heftig umstrittener Fall: Justizministerium
widerspricht dem Wiener Totschlag-Urteil
- Gebürtiger Türke verurteilt: Ehefrau niedergestochen
- Gericht billigte "begreifliche Gemütsbewegung" zu

Das Justizministerium hat auf das umstrittene Wiener Totschlag-Urteil reagiert, mit dem einem gebürtigen Türken, der seine Frau niedergestochen hatte, eine allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung zugebilligt wurde. In einem mit 25. Jänner datierten, an sämtliche Oberlandesgerichte, Oberstaatsanwaltschaften und die Korruptionsstaatsanwaltschaft gerichteten Erlass wird dieser Rechtsansicht in aller Deutlichkeit widersprochen.
Das Justizministerium hält zunächst fest, "dass nach Lehre und Rechtsprechung weder die Ausländereigenschaft im Allgemeinen noch die Herkunft aus einem bestimmten Land für sich genommen den Grad der Heftigkeit einer Gemütsbewegung und die allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung zu begründen vermögen".
Zur allgemeinen Begreiflichkeit bedürfe es neben den sonstigen Voraussetzungen "immer auch der Verständlichkeit aus österreichischer Sicht".
Ministerium widerspricht Gerichtsurteil
In diesem Sinne sei "eine allfällige allein durch die Ankündigung der Scheidung oder Trennung hervorgerufene heftige Gemütsbewegung des Täters unabhängig von seiner Herkunft für sich genommen nicht allgemein begreiflich", betont das Ministerium. Vielmehr würden Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Scheidungs- oder Trennungsankündigungen "regelmäßig gegen eine allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung sprechen".
Der Erlass zur Auslegung der allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung stelle "keinen Eingriff in die Rechtsprechung dar", versicherte das Justizministerium. Die Unabhängigkeit der Justiz sei selbstverständlich garantiert die Sprecherin von Justizministerin Bandion-Ortner.
Für Täter bleibt Erlass ohne Folgen
Für den gebürtigen Türken, dem versuchter Totschlag zugebilligt worden war, nachdem er seine scheidungswillige Ehefrau mit einem Messer und einem Stahlrohr lebensgefährlich verletzt hatte, bleibt der Erlass ohne Folgen. Der Schuldspruch ist bereits rechtskräftig, lediglich gegen das Strafausmaß - sechs Jahre Haft - hat die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet.
(apa/red)
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