"Echtsituation kann man nicht simulieren":
Bei Polizei zählt in Praxis vor allem Gespür
- Einsatz von Waffen ist rechtlich ganz klar geregelt
- "Kein Polizist wünscht sich einen Waffengebrauch"
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·"Echtsituation kann man nicht simulieren"
Bei Polizisten zählt in der Praxis vor allem Gespür
Der Einsatz von Waffen wird bei der Polizei während der Grundausbildung in Szenarien und auch im Zuge der Fortbildung stundenlang trainiert - bestimmte Handgriffe tausende Male wiederholt, bis sie automatisiert ablaufen. Dennoch ist das Training mit der Echtsituation nicht vergleichbar: Die "absolute Echtsituation kann man nicht simulieren, jede Situation ist subjektiv", sagte Oberst Helmut Pils, stellvertretender Leiter des Zentrums für die Grundausbildung der SIAK. Der Einsatz von Waffen selbst ist im Waffengebrauchsgesetz aus dem Jahr 1969 eindeutig geregelt. In der Praxis zählt oft das Gespür.
Laut Gesetz ist der Waffengebrauch nur zulässig, wenn un- bzw. weniger gefährliche Maßnahmen oder "verfügbare gelindere Mittel" ungeeignet scheinen oder wirkungslos sind. Außerdem muss er vorher deutlich angezeigt werden. Angewendet werden dürfe eine Waffe nur, um einen Menschen "angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen" und nicht, um zu töten. Grundsätzlich darf nur von der "am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden" und der erwartende Schaden "nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg" stehen.
Waffe nur "im Falle gerechter Notwehr" verwenden
Der mit Lebensgefährdung verbundene Waffengebrauch ist nur zulässig "im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen, zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs und zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung - die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist - überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet", zitierte Cobra-Sprecher Detlef Polay in einem früheren APA-Interview Paragraf 7.
"Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Das kann auch ein Warnschuss sein", erklärte der Sprecher. Außerdem dürften Unbeteiligte nicht gefährdet werden. Auch gebe es Vorgaben, dass man z. B. zuerst in Muskelpartien schießen sollte wie in den Oberschenkel - entsprechend dem Zweck, jemanden angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Weiters ist der Gebrauch zulässig "zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist".
164 Lehrstunden für Schießausbildung
Alleine während der zweijährigen Polizeigrundausbildung werden laut Oberst Pils 164 Lehrstunden für die Schießausbildung und den Waffengebrauch verwendet. Die angehenden Polizisten lernen zunächst die Handhabung der Waffe, in einem weiteren Schritt wird Präzision - also das zielgenaue Abgeben einen Schusses - trainiert und später müssen die Schüler unter Zeitdruck im Schießparcours realitätsnahe Situationen üben. Dazu gehört auch das Schießen bei Dunkelheit. Auch im Zuge der Fortbildung wird Waffentraining kontinuierlich mehrmals pro Jahr geübt, sagte Pils. Jeder Beamte muss jährlich eine bestimmte Anzahl an Schüssen - zu Übungszwecken - abgeben.
Zum aktuellen Fall, wo Polizisten in Krems (Niederösterreich) bei einem Einsatz einen 14-jährigen Einbrecher erschossen haben, meinte Pils: "Kein Polizist wünscht sich einen Waffengebrauch."
(apa/red)
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