Freitag, 8. Mai 2009

Vermieter lässt die Therme künftig kalt:
Gasgeräte laut Gericht Sache des Mieters

  • Wohnungseigentümer nicht zu Austausch verpflichtet
  • Therme gelten nicht als allgemeiner Teil des Hauses

Der Oberste Gerichtshof hat erstmals klargestellt, dass Vermieter klassischer Mietwohnungen nicht zum Erhalt von mitvermieteten Gasthermen verpflichtet sind. Konsequenz: Während eines aufrechten Mietvertrags können die Mieter von der Gegenseite keinen Ersatz für Aufwendungen verlangen, die sie für die Reparatur oder den Austausch von Thermen getätigt haben.

Am Obersten Gerichtshof (OGH) hält man sich zu der brisanten Entscheidung noch bedeckt, weil sie nach Auskunft seines Sprechers Ronald Rohrer noch nicht den Parteien zugestellt worden sei. Doch wurde im Rahmen eines Richterseminars schon offen über die Kernaussagen des Urteils gesprochen. Die da lauten: Die Erhaltungspflichten des Vermieters sind im Mietrechtsgesetz (§ 3 - eine analoge Bestimmung findet sich auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) erschöpfend aufgezählt; und die Erhaltung einer individuellen Anlage zur Warmwasseraufbereitung in der Wohnung findet sich darunter definitiv nicht. Ganz im Gegensatz zu "zentralen Wärmeversorgungsanlagen", aber auch zum Aufzug, zum Anschluss des Hauses an die Kanalisation oder überhaupt zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (wie des Dachs oder der Fassade), berichtet "Die Presse".

Das neueste Urteil ist der vorläufige Abschluss einer Reihe von Entscheidungen zur leidigen Frage des Ersatzes für Gasthermen in Mietwohnungen. Begonnen hatte sie 2006 mit der ersten "Klauselentscheidung": Der OGH stellte darin fest, dass es dem Konsumentenschutzgesetz widerspricht, solche Erhaltungskosten (ein Klassiker ist neben der Gastherme auch das Ausmalen) in Musterverträgen auf den Mieter zu überwälzen. Mietervertreter hatten darin ein klares Signal gesehen, dass also nur der Vermieter verpflichtet sein kann, den Aufwand zu tragen.
(apa/red)

8.5.2009 15:11