Donnerstag, 7. Mai 2009

Freispruch für Hofrat Geiger rechtskräftig Von Vorwurf des Amtsmissbrauchs befreit

  • Beschuldigung: Verrat von Razzia in Sauna-Affäre
  • Weitere Karriere von Geiger bei der Polizei ungewiss

Hofrat Ernst Geiger, der über die Sauna-Affäre gestolperte ehemalige Leiter der Wiener Kriminalpolizeilichen Abteilung, ist endgültig rehabilitiert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Freispruch des Top-Kriminalisten verworfen. "Der Freispruch ist somit rechtskräftig", betonte Geigers Verteidiger Manfred Ainedter.

Die Staatsanwaltschaft hatte im März 2006 gerichtliche Vorerhebungen gegen Geiger in die Wege geleitet und im Juni 2006 Anklage wegen Amtsmissbrauchs erhoben. Der Vorwurf: Der 55-jährige Polizeijurist habe dem befreundeten Betreiber einer Rotlicht-Sauna vorab einen Razzia-Termin verraten.

Freispruch aus formalen Gründen
Geiger wurde in weiterer Folge zunächst wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt. Der OGH hob jedoch dieses Urteil aus formalen Gründen auf. Im zweiten Rechtsgang setzte es im März 2008 dann einen bemerkenswerten Freispruch: Das Gericht stellte wörtlich fest, bei den Ermittlungen in der sogenannten Sauna-Affäre hätten Methoden Platz gegriffen, "die eines Rechtsstaats unwürdig sind".

So ergab das Beweisverfahren Hinweise, dass die anonyme Anzeige, mit der die Sache ursprünglich ins Rollen gekommen war, möglicherweise von einem Polizeibeamten verfasst wurde und auf einer alten Anzeige beruhte, die gar nicht auf den mit Geiger befreundeten Sauna-Betreiber, sondern dessen Vorgänger gemünzt war. Weiters traten Verdachtsmomente zutage, wonach die richterliche Genehmigung für die Telefonüberwachung, die Geiger letzten Endes den Job kostete, mit einer übertrieben dargestellten Verdachtslage "erschlichen" wurde.

Geigers Karriere bei der Polizei ungewiss
Was die Bestätigung des Freispruchs durch den OGH für Geigers allfällige weitere Karriere bei der Bundespolizeidirektion Wien bedeutet, war dort nicht mehr in Erfahrung zu bringen. Offiziell wisse man noch nichts von der Entscheidung des OGH. (apa/red)

7.5.2009 16:54