"Konnte nur streng bestraft werden":
Richterin sieht kaum Milderungsgründe
- Vor allem 24-jähriger Deliktszeitraum erschwerend
- Humer: Liegt "besonderer Vertrauensbruch" vor

Nachdem die Obfrau der Geschworenen den einstimmigen Schuldspruch in sämtlichen Anklagepunkten - Mord durch Unterlassung, Sklavenhandel, Vergewaltigung, Freiheitsentziehung, Blutschande und schwere Nötigung - verlesen und die vorsitzende Richterin Andrea Humer die lebenslange Freiheitsstrafe über Josef F. verkündet hatte, wurde das Strafausmaß begründet. Derartige Straftaten könnten aus generalpräventiven Gründen "nur ganz streng bestraft werden", sagte Humer.
Während bei Josef F. nur unbedeutende Milderungsgründe vorlagen, fanden die Richter bei der Strafbemessung "eine Vielzahl an Erschwerungsgründen", wie die Richterin betonte. Erschwerend waren vor allem der 24-jährige Deliktszeitraum, die Vielzahl der an der Tochter begangenen Vergewaltigungen, der "besondere Vertrauensbruch" und die "Heimtücke" dem mittlerweile 42-jährigen Opfer gegenüber.
Josef F. habe seine zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alte Tochter unter dem Vorwand, ihm bei der Verbringung einer Türe in den Keller behilflich zu sein, "in das Verlies gelockt, sie betäubt und weggesperrt", sagte Humer. Diese besondere Heimtücke, gegen die sich das Opfer nicht zur Wehr setzen konnte, suche ihresgleichen. Die Höchststrafe sei unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Tatfolgen angemessen.
(apa/red)
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