Die Anklagepunkte im Inzest-Prozess:
Einzelnen Paragrafen und Strafandrohungen
- Sechs Anklagepunkte werden Josef F. angelastet
- Von Mord, Vergewaltigung bis zu Skalvenhandel

Die Anklage legt dem Tatverdächtigen im Inzest-Fall von Amstetten sechs Delikte zur Last. Bei einer Verurteilung wegen Mordes droht dem 73-jährigen Josef F. lebenslange Haft. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten wies daraufhin, dass bei einer Verurteilung wegen mehrerer Delikte nach österreichischer Rechtslage keine Zusammenrechnung der Strafen stattfindet, sondern man sich nach dem mit der strengsten Strafe bedrohten Delikt richtet. Weitere Verurteilungen seien als erschwerend zu werten.
Im Nachfolgenden die Strafrahmen zu den einzelnen Anklagepunkte mit Auszügen aus dem Österreichischen Strafgesetzbuch:
§ 75 Mord: "Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."
§ 104 Sklavenhandel: "(1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt."
§ 201 Vergewaltigung: "(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren (...) zu bestrafen." Im Fall von Josef F. lautet die Strafdrohung fünf bis 15 Jahre, hieß es seitens der Staatsanwaltschaft St. Pölten.
§ 99 Freiheitsentziehung: "(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen." Für Josef F. gelten beide Absätze, folglich drohen ihm in dem Fall ein bis zu zehn Jahre Haft.
§§ 105, 106 Nötigung bzw. schwere Nötigung: "§ 105: Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 106 (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, (...) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." Josef F. drohen folglich sechs Monate bis zu fünf Jahren Haft.
§ 211 Blutschande: "Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
(apa/red)
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