Dienstag, 24. Februar 2009

Darum geht es im neuen Bleiberecht: Den Vorgaben des VfGH wird Rechnung getragen

  • Antrag auf Aufenthaltsrecht im Bundesland möglich
  • Nun auch Berufungsmöglichkeit bei Negativbescheid

Nach dem Ministerratsbeschluss ist so gut wie fix, wie das neue humanitäre Bleiberecht aussieht. Die Änderung war vom Verfassungsgerichtshof eingefordert worden, der ein Antragsrecht für Betroffene verlangt hatte. Bisher konnte das Bleiberecht nur von Amts wegen vergeben werden. Nunmehr kann bei den Länderbehörden ein Antrag gestellt werden, der dann vom Innenministerium letztentschieden wird. Die Neuregelung wird noch im März im Parlament beschlossen und kann somit - wie vom VfGH vorgegeben - im April 2009 in Kraft treten.

Grundsätzlich wird zwischen zwei Personengruppen unterschieden. Zuwanderer, die erst nach dem 1. Mai 2004 ins Land gekommen sind, können von der Neuregelung nicht profitieren. Der humanitäre Aspekt muss nur bei ihren regulären Verfahren mitgeprüft werden. Das neue Spezialverfahren wird nur für Personen gelten, die schon davor nach Österreich gereist sind, sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und deren Verbleib im Land zumindest zur Hälfte legal war.

Für diese Altfälle gibt es nun die Möglichkeit, sich direkt beim jeweiligen Bundesland um humanitäres Aufenthaltsrecht zu bemühen. Diese Aufgabe wird vermutlich vom Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörden (BH, Magistrat) delegiert. Kommt es hier zu einem positiven Bescheid, wird der Antrag zur Annahme ans Innenministerium weitergeleitet, das innerhalb von zwei Monaten entscheiden soll.

Als Unterstützung wird dort ein Beirat eingerichtet, dem zwei Vertreter des Ministeriums, vier Repräsentanten von (vom Innenressort ausgewählten) NGOs sowie je ein Vertreter von Gemeind- und Städtebund sowie vom Integrationsfonds angehören. Die Empfehlung an die Ministerin hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.

Integration als Voraussetzung
Voraussetzung dafür, das Bleiberecht zu erhalten, ist die Erfüllung bestimmter Kriterien. Dazu gehören Integration, Ausbildung, Beschäftigung, Deutschkenntnisse und Familienanbindung. Auch muss die Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistet sein. Wer bei letzterem Punkt Probleme bezüglich Arbeitsplatz, Wohngelegenheit oder Krankenversicherung hat, kann sich einen "Paten" suchen.

Dieser muss sich dazu verpflichten, drei Jahre lang für die von ihm unterstützte Person zu haften. Es kommen als "Paten" sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen infrage. Es gilt allerdings die Einschränkung, dass für die Haftung keine öffentlichen Gelder verwendet werden dürfen. Im Klartext heißt das: Hilfsorganisationen dürften für Patenschaften nur Spendengelder verwenden.

Schutz gegen Missbrauch von Patenschaften
Hinzu wird ein Schutz gegen den Missbrauch bei Patenschaften eingezogen. Es dürfen vom "Paten" keine Gegenleistungen verlangt werden. Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.

Wird das humanitäre Bleiberecht vom Innenministerium verwehrt, gibt es nun eine Berufungsmöglichkeit. Der Betroffene kann sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden.
(apa/red)

24.2.2009 14:01